Ehrenamt und der Bezug von ALG II

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Bezieher von ALG II sind vielerorts ehrenamtlich tätig. Sie leisten dadurch ihren wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Die Aufwandsentschädigung, die sie für die geleistete Arbeit erhalten, sorgt jedoch immer wieder für Zwist mit dem Jobcenter.

Ehrenamt und Sozialleistungen schließen sich nicht aus

Im SGB III ist in §138 in Abs. 2 geregelt, dass der Bezug von ALG II und das gleichzeitige Ausüben einer ehrenamtlichen Tätigkeit möglich ist. Einzige Bedingung: der Leistungsbezieher muss, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zu Verfügung stehen. Kommt es also zu einem Jobangebot, darf das Ehrenamt der Ausübung der Tätigkeit nicht im Wege steht. Freibeträge bei ehrenamtlichen Tätigkeiten werden bis zu 200 € gewährt. Jeder Geldzufluss muss dem Jobcenter gemeldet werden.

Sind Aufwandsentschädigungen zweckgebunden?

Diese Frage wurde im Jahr 2017 gerichtlich geklärt. Ein Leistungsbezieher erhielt für seine ehrenamtliche Tätigkeit über mehrere Monate eine einmalige Aufwandsentschädigung von 323 €. Sein zuständiges Jobcenter sah die Zahlung als Einkommen an und kürzte daraufhin seine ALG II Leistungen. Der Leistungsbezieher klagte dagegen. Er argumentierte: die staatliche Aufwandsentschädigung ist dazu gedacht das Ehrenamt zu fördern, somit liegt eine Zweckgebundenheit des Geldes vor und ist somit nicht auf den ALG II Regelsatz anrechenbar. Mindestens seien ihm aber die Freibeträge zu gewähren. Außerdem ist das Geld als Zahlung für das ganze Jahr zu sehen und nicht nur für den Monat des Zuflusses.

Gericht folgt nicht der Argumentation des Klägers

Der Richter erkannte keine Zweckgebundenheit der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Auch der Freibetrag ist nur für den Monat des Geldzuflusses zu gewähren. Der Kläger bekam in diesem Verfahren dennoch Recht. Das Jobcenter hatte bei der Erstellung des Bescheides Fehler gemacht.

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