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Hartz IV und der Mietspiegel

Neue Hartz IV Regelsätze ab Mitte Dezember

Die Bundesregierung plant die neuen Hartz IV Regelsätze ab Mitte Dezember diesen Jahres im Bundestag zu beschließen. Zudem soll es dann nicht mehr Regelsatz heißen, sondern "Basisgeld".

Ratgeber: Hartz IV, die Kosten der Unterkunft und der Mietspiegel
Wenn kein Mietspiegel existiert, muss sich die Kommune an das WoGG halten oder eigene Erhebungen gemäß den Vorgaben des BSG durchführen. Leider sind die Kommunen hier bestrebt, Kosten zu sparen, und legen deshalb in der Mehrzahl Angemessenheitskriterien fest, die rechtswidrig sind, weil sie den Vorgaben des BSG nicht entsprechen und deshalb keine Wohnung zu diesen Kriterien zu finden ist.

Davon Betroffenen, die eine Mitteilung über zu hohe Unterkunftskosten oder eine Kostensenkungsaufforderung erhalten, kann ich nur zu einer Feststellungsklage bei ihrem zuständigen SG raten, wobei darin Anträge auf Feststellung:

- das die von der Kommune vorgegebene Kaltmiete nicht gemäß den vom BSG dazu zwingend vorgegebenen Kriterien ermittelt wurde und deshalb wegen Rechtswidigkeit nicht anzuwenden ist,
- was, unter Zugrundelegung des WoGG, die örtlich angemessene Kaltmiete gemäß den dazu ergangenen Grundsatzurteilen des BSG ist,
- das die eigenen Unterkunftskosten angemessen sind, zu stellen sind.

Sollte das Gericht länger benötigen und die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II vorgeschriebene Frist von 6 Monaten, innerhalb derer die Kommune die Unterkunftskosten nach erfolgter Unangemessenheitsmitteilung ungekürzt weiter zahlen muss, abgelaufen sein, bevor das SG über diese Klage entschieden hat, muss man gegen die dann erfolgte Kürzung der Unterkunftskosten schr. Widerspruch beim Leistungsträger einlegen und gleichzeitig beim SG, unter Hinweis auf das schon laufende Feststellungsklageverfahren, Antrag auf Weiterzahlung der ungekürzten Unterkunftskosten im Rahmen einer einstweiligen Anordung stellen und alternativ aufschiebende Wirkung des Widerspruches beantragen. (aus unserem Hartz IV Forum, 07.03.2009)


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