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Hartz IV: Möblierung gehört zu Unterkunftskosten

Auch die monatlichen Gebühren, die ein Vermieter für die Benutzung einer Kücheneinrichtung kassiert, sind als Teil der Miete von der ARGE zu bezahlen, hat das Bundessozialgericht entschieden. Damit schloss es sich den vorhergehenden Entscheidungen des Sozialgerichts Dortmund und des Landessozialgerichts NRW in Essen an.

Bundessozialgericht weist Revision der ARGE Bochum zurück. Kosten einer Möblierung gehören zu den Unterkunftskosten

Wie in einem jetzt veröffentlichten Urteil (BSG, Az. B 14 AS 14/08 R) des Bundessozialgerichts zu entnehmen ist, kommt es bei der Übernahme von Wohnungskosten für Hartz-IV Berechtigte nicht auf die Ausstattung der Wohnung an, sondern nur auf die letztlich entstehende Belastung für die Allgemeinheit. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausstattungsmerkmale unabdingbar mit der Wohnung verbunden sind.

Ursprünglich geklagt hatte eine Bochumerin, deren Mietvertrag einen Zuschlag für Küchenmöblierung enthielt. Dazu hat der Senat ausgeführt, dass ein solcher "Zuschlag" dann zu übernehmen ist, wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält. Sind Aufwendungen mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich derartig verknüpft, sind sie auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl. auch die BSG-Entscheidung zum Kabelanschluss). (i. A. Norbert Hermann, 09.09.2009)


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