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Hartz IV und Gutscheinvergabe

Immer wieder kommt es vor, dass Gutscheine anstatt Bargeld an Hartz IV Betroffene ausgegeben werden

Der Lebensmittelgutschein ist zwar aus Papier, wird aber letztlich dennoch in Form von Geld bei der ARGE verbucht. Geld, das zumal nach Lage der Dinge nicht der ARGE, nicht dem Sachbearbeiter, sondern einzig dem ALG II Betroffenen zustehen dürfte. Selbst wenn die Antragsbearbeitung (ALG II) im Nachhinein feststellen sollte, dass der Hartz IV Betroffene (wider Erwarten) nicht leistungsberechtigt ist, ändert das nichts an der Tatsache. Im Zweifel muss immer die unmittelbare Hilfe, der unmittelbaren Notlage gegenüber gestellt werden.

Ein Gutschein jedoch ist keine gute Hilfe, da er den Betroffenen punktuell entmündigt und ihn – trotz unverschuldeter Notlage – öffentlich stigmatisiert. Sofern der Sachbearbeiter behauptet, Bargeld sei nicht möglich, gilt es zu hinterfragen, warum dies so ist. Es ist der bequemere und auch effektivere Weg, Menschen zu entwürdigen und gefügig zu machen. Ist dies möglicher Weise der eigentlich beabsichtigte Grund?

Die Erfahrungen der KEAs im Rahmen zahlreicher Begleitungen von Betroffenen belegen, dass tatsächlich häufig ein solcher (Not-)Fall mit dem Gutschein erledigt werden soll. Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass es in aller Regel immer auch möglich ist, den Sachbearbeiter davon zu überzeugen, dass er sehr wohl Bargeld geben kann/ darf/muss und er dies letztlich auch tut.
Ein mieses Spiel, bei dem der Sachbearbeiter seine Würde in jedem Fall schneller verliert, als der betroffene Erwerbslose. (nau)

Rechtlich ist es bei der Ausgabe von Gutscheinen folgermaßen: Lebensmittelgutscheine dürfen nur nach den §§
23(2) und 31(3) SGB II ausgegeben werden. Also: Nur bei nachgewiesenem unwirtschaftlichen Verhalten und bei Sanktionen ab 30 Prozent. Sonst nicht! (aus Die Keas, 07.03.2009)

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