Krankenversicherung bei Hartz IV

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Aus der BA Wissensdatenbank: Können Beamte und Selbständige während des Bezuges von Arbeitslosengeld II (Alg II) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden?

Bei Beamten und Selbständigen, die hilfebedürftig sind und Alg II beziehen, besteht grds. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

Beamte & ALG II:
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V geht der Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vor. Folglich ist für Beamte während des Alg II-Bezuges Versicherungspflicht zur KV gegeben, soweit keine Familienversicherung möglich ist. In der Regel wird eine solche jedoch nicht möglich sein, da das Einkommen des Beamten das zulässige Gesamteinkommen i.S. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V übersteigen wird.

Selbständige & ALG II:
Werden Selbständige versicherungspflichtig durch den Bezug von Alg II, können die private Kranken- und Pflegeversicherung gekündigt werden. Eine Rückkehr in die private KV/PV zu den "alten" Vertragsbedingungen ist unter Umständen möglich (§ 5 Abs. 9 und Abs. 10 SGB V).

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bezug von Alg II ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 SGB V möglich. Wird die Befreiung erteilt, können Beiträge zur privaten KV/PV übernommen werden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II). Die privaten Versicherungsbeiträge sind gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a SGB II vom Einkommen abzusetzen (vermindert um den Beitragszuschuss). Die Familienversicherung von Selbständigen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ist möglich, wenn die selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird (18 Stunden-Grenze, Arbeitgebereigenschaft – jedoch Höhe der Einkünfte ohne Bedeutung). Trifft dies nicht zu, sind Selbständige als Pflichtversicherte bei der Krankenkasse anzumelden und der Partner/die Partnerin wäre bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen familienversichert. (14.09.2008)

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