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Hartz IV: Sich wehren mit einem Widerspruch

Hartz IV: Sich wehren mit einem Widerspruch

Gegen einen Bescheid vom Amt ist immer ein Widerspruch zulässig. Dieser sollte auch zwingend erfolgen, denn wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt rechtlich bindend (§ 77 SGG), was u.U. den Klageweg verhindern kann. Durch einen Widerspruch wird das Vorverfahren gemäß § 83 SGG eröffnet. Gemäß § 86a Abs. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) kann auch in einem Widerspruch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (Bescheides) beantragt werden (entspricht der aufschiebenden Wirkung, welche vom Sozialgericht angeordnet werden kann).

Dafür gelten bestimmte Fristen, die im jeweiligen Bescheid angegeben sein müssen. Bei ALG II Bescheiden beträgt diese Frist 1 Monat nach Bekanntgabe. Lt. SGB X § 37 Abs. 2 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Lt. SGB X § 26 Abs. 3 beginnt eine Frist mit dem nächsten, auf den Tag der Bekanntgabe folgenden, Werktag. Als Nachweis dient hier der Poststempel bzw. bei Fehlen desselben das Datum des Bescheides. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages: SGB X § 26 Abs. 3. Den Nachweis des tatsächlichen Zuganges und des Zeitpunktes des Zuganges beim Empfänger muss die Behörde führen: SGB X § 37 Abs. 2.

Ein Widerspruch muss immer begründet sein! Ohne Begründung wird der Widerspruch als unbegründet abgelehnt und man hat seine Chance auf einen erfolgreichen Widerspruch vertan. Es bleibt dann nur noch der Klageweg, der unter Umständen ebenfalls verschlossen ist, siehe a. Dann muss erst durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das Verwaltungsverfahren erneut eröffnet werden.

Gemäß § 85 Abs. 3 SGG ist ein Widerspruchsbescheid immer schriftlich zu erlassen und zu begründen.
Gegen diesen kann man keinen Widerspruch mehr einlegen sondern nur beim zuständigen Gericht Klage erheben. Weigert sich das Amt, kann man diesen Verwaltungsakt (d.h. den Bescheid) einklagen (siehe "Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht").



Fristsetzung Widerspruch
Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Widerspruch bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für Widersprüche eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist. Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 2 Wochen angemessen. Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer.

Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und § 88 SGG erheben. Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist. (siehe "Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht")

In unserem Hartz IV Forum haben wir eine größere Anzahl von Widerspruchs- Vorlagen zusammen gestellt. Diese Vorlagen finden Sie unter Ratgeber Widerspruch. (04.03.2008)

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