Wenn die Rentenversicherung die Rente zurückfordert – Zehnjahresfrist

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Auch bei einer zu Unrecht bezogenen Rente kann die Deutsche Rentenversicherung die Rente nicht ohne eine Frist zurückfordern. Es gibt eine sogenannte Zehnjahresfrist, innerhalb derer der Versicherungsträger die Rente zurückfordern kann.

Überzahlte Rente

Die Deutsche Rentenversicherung kann eine überbezahlte oder eine fälschlich geleistete Rente zurückfordern. Eine solche Forderung ist aber nur bis maximal zehn Jahre nach Ausstellung des bestandskräftigen Rentenbescheids möglich. Deshalb entschied das Bundesozialgericht zugunsten einer Rentnerin, von der die Rentenversicherung eine zwanzig Jahre lang ausgezahlte Rente zurückbekommen wollte.

Der konkrete Fall

Der verstorbene Ehemann der Betroffenen hatte eine Altersrente sowie eine Unfallrente aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen (wegen eines Arbeitsunfalls).

Er hätte die Unfallrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) melden müssen, hatte dies aber vergessen. Die Unfallrente wäre dann mit der Altersrente verrechnet worden – er hätte also weniger Altersrente bekommen. Die DRV hatte von der Witwe die überzahlte Rente des bei ihr versicherten Ehemanns in Höhe von 28.000 Euro gefordert.

Seit 2000 bezog dieser eine Altersrente und seit 1968 eine gesetzliche Unfallrente. Als die Frau 2011 einen Antrag auf Witwenrente stellte, erfuhr die Rentenversicherung von der Unfallrente.

Rentenbescheid war seit dem Jahr 2000 gültig

Der Rentenbescheid des Mannes war seit dem Jahr 2000 gültig. Die DRV hob den Altersrentenbescheid 2011 rückwirkend zum Beginn der Altersrente im Jahr 2000 auf. Die Witwe wehrte sich juristisch gegen die Aufhebung.

Sie bekam in erster Instanz recht. Die DRV akzeptierte dies nicht, doch auch in zweiter Instanz behielt die Witwe recht. Schließlich kam es zum Revisionsverfahren bei der höchsten und letzten Instanz, dem Bundessozialgericht. Auch hier bekam die Betroffene Recht. Sie muss nichts zurückzahlen.

Wann darf ein Rentenbescheid aufgehoben oder zurückgenommen werden?

Das Bundessozialgericht (Az: B 15 R 19/19 R) stellte die rechtlichen Grundlagen klar. Eine Aufhebung des Rentenbescheids für die Zukunft ist jederzeit möglich, wenn sich die Gesetze oder die Tatsachen ändern.

Eine Rücknahme des Rentenbescheids, die sich auf die Vergangenheit erstreckt, gilt hingegen nur bei bestimmten Voraussetzungen.

Rücknahme für die Vergangenheit

Innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgeben des Bescheides ist eine Rücknahme möglich, wenn die DRV von Umständen erfährt, die eine Rücknahme möglich machen. Nach diesen zwei Jahren ist die Rücknahme für die Zukunft möglich.

Zehn Jahre gilt eine rückwirkende Rücknahme, wenn der oder die Versicherte falsche Angaben beim Rentenbescheid gemacht haben oder wichtige Angaben grobfahrlässig unterlassen haben. Dazu zählen zum Beispiel zusätzliche Einkommen und weitere Renten. Der verstorbene Ehemann der Rentnerin hatte zweifelsohne in diesem Sinn grob fahrlässig gehandelt.

Die Frist war abgelaufen

Bis maxiaml zehn Jahre nach dem Jahr 2000 hätte die DRV also eine Rücknahme durchführen können und von dem Betroffenen (beziehungsweise dem Ehepaar) eine Rückzahlung der erhaltenen Rente fordern können. Danach aber nicht mehr. Das bekräftigten die Richter des Bundessozialgerichts.

Die Frist ist nicht verlängerbar

Diese Frist ist laut dem Bundessozialgericht auch nicht verlängerbar, auch nicht durch Verwaltungsverfahren. Versäumt die Deutsche Rentenversicherung es, einen Rentenbescheid innerhalb der Zehn-Jahresfrist nachträglich aufzuheben, verfallen die damit verbundenen finanziellen Ansprüche.

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