Weiterbewilligung beim Bürgergeld – Ein Tag zu spät heißt einen Monat kein Geld

Lesedauer 2 Minuten

Bürgergeld ist zeitlich befristet. Es muss also nach einem “Bewilligungszeitraum” jeweils wieder neu beantragt werden. Dabei gibt es einiges zu beachten, um nicht mit leeren Hände da zu stehen.

Der Weiterbewilligungsantrag

Wurde Euch Bürgergeld bewilligt, dann müsst Ihr einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) stellen, wenn der Zeitraum für die Bewilligung ausläuft.

Achtung: Seid pünktlich

Wichtig ist, diesen Weiterbeiwilligungsantrag pünktlich zu stellen. Kommt er zu spät beim Jobcenter an, und sei es nur um wenige Tage, dann bekommt Ihr erst einmal kein Geld. Für die Zeit zwischen dem Auslaufen der alten Bewilligungszeit und dem Anerkennen der Weiterbewilligen haben Betroffene keinen Anspruch auf Leistungen des Bürgergeldes.

Anspruch auf Bürgergeld ab dem Monat des Antrags

Der Anspruch auf Bürgergeld startet mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Jobcenter den Antrag erhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Erstantrag oder um eine Weiterbewilligung handelt.

Ein Tag zu spät bedeutet einen Monat kein Geld

Jobcenter lassen diesbezüglich kaum mit sich reden, wie ein Leistungsberechtigter aus Hessern erfahren musste. Er bezog bis zum 30. Juni 2021 Bürgergeld (damals Hartz IV).

Im Bewilligungsbescheid des Jobcenters stand, dass er sich pünktlich bemühen müsse, die Leistungen weiterbewilligt zu bekommen. Anfang Mai erinnerte das Jobcenter zusätzlich.

Sein Antrag ging online am 1. August (ein Sonntag) beim Jobcenter ein.

Lesen Sie auch:
Der Rotstift wird beim Bürgergeld angesetzt

Kein Geld rückwirkend

Das Jobcenter bewilligte dem Leistungsberechtigten Hartz IV ab dem 1. August (dem Datum des eingegangenen Antrags). Der Betroffene drang darauf, den Antrag auf Ende Juli zurückzudatieren und Leistungen für Juli auszuzahlen.

Das Jobcenter weigerte sich dies zu tun und wurde darin vom Landessozialgericht Hessen bestätigt.

Wie argumentierte der Leistungsberechtigte?

Der Betroffene erklärte, der letzte Tag seines Bewilligungszeitraumes sei ein Samstag gewesen. § 26 Sozialgesetzbuch 10 verweise diesbezüglich auf im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Fristen bis zum nächsten Werktag gelten, wenn deren Ablauf auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fiele. Das wäre hier Montag, der 2. August, gewesen.

Bewilligungszeitraum ist keine Frist

Das Landessozialgericht lehnte diese Ausführung ab. Denn der Bewilligungszeitraum stelle keine Frist dar, sondern das Ende einer Bewilligung. Deshalb gelte keine Fristenregelung.

Regelung ist eindeutig

Klar geregelt sei, laut Gericht, jedoch im § 37 SGB II Absatz 2 Satz 2: “Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.”

Damit sei klar, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht rückwirkend weiterbewilligt werden könnten. Jedoch wurde eine Revision zugelassen und zwar dafür, dass das Bundessozialgericht klären müsse, inwieweit § 37 SGB II als Fristenregelung einzustufen sei oder nicht.

Gebrochenes Schlüsselbein

Tragik liegt in der Geschichte, denn der Leistungsberechtigte hatte den pünktlichen Termin nicht verschlafen. Vielmehr hatte er sich am Freitag, bevor er den Antrag stellte, das Schlüsselbein gebrochen.

Dies erklärte er gegenüber dem Jobcenter, nicht aber vor Gericht.

Ein triftiger Grund

Ein Bruch des Schlüsselbeins stellt mit großer Wahrscheinlichkeit einen triftigen Grund dar, ohne eigenes Verschulden den pünktlichen Termin zur Antragstellung nicht einhalten zu können.

Bei einem solchen wichtigen Grund wäre aber vermutlich eine Anerkennung rückwirkender Leistungen möglich gewesen.

Der falsche Paragraf

Tragisch ist an der Geschichte besonders, dass der Leistungsberechtigte offensichtlich eine Chance hatte, seinen Anspruch rechtlich durchzusetzen, sich dabei aber auf den -in seinem Fall- falschen Paragrafen im falschen Gesetz bezog.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...