Sozialhilfe: Höherer Mehrbedarf für Warmwasser

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Das Sozialgesetzbuch (SGB) XII sieht in § 30 Abs. 7 die Regelung eines Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung vor. Dieser Paragraf ermöglicht es Sozialhilfe-Beziehenden, die aufgrund besonderer Umstände einen höheren Warmwasserverbrauch haben, einen erhöhten Mehrbedarf zu erhalten.

Krankheitsbedingter Mehrbedarf für Warmwassererhitzung

Im konkreten Fall geht es um einen Sozialhilfe-Beziehenden, der krankheitsbedingt fünfmal täglich duschen muss. Hier stellt sich die Frage, ob der Sozialhilfeträger einen erhöhten Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung berücksichtigen muss.

Nach aktueller Rechtsprechung und der Bewertung durch den Sozialberatungsverein Verein Tacheles e.V. muss der Sozialhilfeträger diesen erhöhten Bedarf tatsächlich anerkennen.

Urteile bestätigen Mehrbedarf

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nämlich in einem Urteil (B 14 AS 6/17 R) bereits entschieden, dass der Anspruch auf einen Warmwassermehrbedarf über die übliche Warmwasserpauschale hinaus besteht, solange die Aufwendungen durch die Pauschale nicht vollständig abgedeckt werden und die Kosten nicht unangemessen hoch sind.

In Fällen, in denen keine separaten Messgeräte vorhanden sind, müssen die tatsächlichen Kosten geschätzt werden, allerdings nur bis zur Grenze der Angemessenheit.

Es kommt au den Einzelfall an

In dem hier beschriebenen Fall liegen Besonderheiten vor, da der erhöhte Warmwasserverbrauch krankheitsbedingt ist. Dies führt dazu, dass eine einfache Pauschalierung der Kosten nicht angemessen wäre.

Die Landessozialgerichte in Hessen und Niedersachsen-Bremen haben in ähnlichen Fällen (Urteile AZ: L 9 AS 573/19 und AZ: L 13 AS 207/18 ZVW) ebenfalls entschieden, dass ein solcher Mehrbedarf in krankheitsbedingten Fällen in der Sozialhilfe von den Sozialämtern zu berücksichtigen sei.

Pauschale Sozialhilfe-Leistungen reichen im Einzelfall nicht aus

Konkret bedeutet dies, dass der Sozialhilfeträger die zusätzlichen Kosten für die Warmwassererzeugung, die aufgrund der krankheitsbedingten Notwendigkeit des häufigen Duschens entstehen, tragen muss. Im genannten Beispiel belaufen sich diese Zusatzkosten auf etwa 55 Euro monatlich, die als Mehrbedarf zu bewilligen sind.

Die Urteile zeigen die Notwendigkeit einer individuellen Betrachtung jedes Einzelfalls im Sozialrecht. Sie zeigen dass gesundheitliche Bedürfnisse auch im Rahmen der Sozialhilfe zu berücksichtigen sind. (Hinweis: Sozialberatungsstelle Tacheles e.V.)

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