Keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach Kündigung bei wichtigem Grund

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Wenn Arbeitnehmer selbst kündigen und Arbeitslosengeld beantragen, dann müssen sie mit einer Sperrfrist rechnen, innerhalb derer sie keinen Anspruch haben. Es sei denn, für die Eigenkündigung liegt ein wichtiger Grund vor.

Das Landessozialgericht Niedersachsen urteilte: Grundsätzlich könnten zwar schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen – dafür fehlten aber im konkreten Fall “aktuelle ärztliche Befunde, die die geltend gemachte Erkrankung (…) deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Notwendigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem konkreten, gewählten Zeitpunkt überzeugend darlegen und bestätigen”. (LSG Niedersachsen-Bremen AZ: L 7 AL 72/21).

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger wandte sich gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe für die Gewährung von Arbeitslosengeld, die die zuständige Behörde verhängte, nachdem er seine Stelle als Bezirksleiter eigenständig gekündigt hatte.

“Keine gesundheitlichen Einschränkungen”

Im Antrag auf Arbeitslosengeld bestätigte er, vollschichtig zur Verfügung zu stehen und keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben.

“In Vollzeit zur Verfügung”

Das Gericht schreibt: “In einem Beratungsgespräch bei der Beklagten am 5. November 2018 teilte der Kläger mit, er stelle sich dem Arbeitsmarkt in Vollzeit als Bezirksleiter, Niederlassungsleiter und Personalleiter zur Verfügung. Er wolle sich beruflich neu orientieren. Über die eventuell eintretende Sperrzeit wisse er Bescheid.”

Was war der Kündigungsgrund?

Als Grund für die Kündigung gab es an, dass seine Tätigkeit als Bezirksleiter mit “sehr hohen psychischen und physischen Belastungen verbunden gewesen sei.”

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Zum Zeitpunkt der Kündigung sagte der Kläger: Eine „Verzögerung der Kündigung hätte nicht den Grund, sehr hohe Leistungsansprüche seitens der Anspruchsgruppen und ein hoher Anspruch an seine eigene Arbeit, aus dem Weg geräumt“.

Gesundheitliche Beschwerden

Der Kläger gab an, er habe wegen der Arbeit unter Schlaflosigkeit, Gereiztheit, Stimmungsschwankungen und Verdauungsproblemen gelitten. Er habe gekündigt, um seine Gesundheit zu schützen. Er habe nicht warten wollen, bis er tatsächlich zum Arzt gemusst hätte.

“Kein wichtiger Grund”

Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrfrist vom 1. Januar bis zum 25. März 2019 fest und setzte in dieser Zeit die Leistungen auf Null. Der Klägerhätte ohne konkrete Aussicht auf eine Anschlusstelle gekündigt und somit seine Arbeitslosigkeit selbst ausgelöst.

Gesundheitliche Gründe seien nicht ausreichend nachgewiesen. Es bestünde kein wichtiger Grund insofern, dass ihm das Arbeitsverhältnis objektiv nicht mehr zuzumuten sei.

Widerspruch und Klage

Der Betroffene legte Widerspruch mit der Begründung ein. Er sei mit psychosomatischen Folgen belastet gewesen. Zudem sei er davon ausgegangen, im Verlauf von 7,5 Monaten eine neue Arbeit zu finden. Die Behörde wies den Widerspruch gegen den Sperrgeldbescheid zurück, denn der Betroffene habe seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Betroffene erhob Klage beim Sozialgericht Hannover. Dieses wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung beim Landessozialgericht ein.

“Keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen

Auch dieses hielt die Sperrfrist für gerechtfertigt. Die gesundheitsschädigenden Auswirkungen seien nicht objektivierbar. Zwar könnten erhebliche gesundheitliche Belastungen ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung sein, diese müssten jedoch belegt werden durch aussagekräftige medizinische Unterlagen zum Zeitpunkt der Kündigung.

Das Landessozialgericht fügte hinzu: “Unabhängig davon erschließt sich nicht, warum der Kläger trotz der (…) psychosomatischen Gesundheitsstörungen noch eine 7,5 Monate andauernde belastende Tätigkeit in Kauf genommen hat. Mit seinen Angaben ist auch nicht vereinbar, dass er sich (…) als uneingeschränkt gesundheitlich belastbar arbeitsuchend gemeldet und zur Verfügung gestellt hat.”

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