Jobcenter zahlte Hartz IV Leistungen, den Betroffener nicht einlösen konnte

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Für Auszahlungen von Hartz IV Leistungen müssen Antragsteller normalerweise über ein Bankkonto verfügen. Doch immer wieder verweigern Banken und Sparkassen ein Konto, so dass dies nicht immer der Fall ist.

Das Jobcenter muss unter Berücksichtigung der Umstände daher eine Auszahlungsform wählen, die zum tatsächlichen Leistungserfolg, also der Einlösung der Leistungen durch den Betroffenen, führt.

Jobcenter zahlte Leistungen als Scheck, obwohl klar war, dass der Betroffene diese nicht einlösen konnte

Im Falle eines Betroffenen von Hartz IV, der sowohl die Beantragung eines neuen Personalausweises als auch die Eröffnung eines Girokontos verweigert, befassten die Gerichte sich mit dieser Frage. Der Betroffene hatte zwar Leistungen per Postschecks erhalten, diese aber nie eingelöst.

Daraufhin verweigerte das Jobcenter die weitere Leistungsbewilligung in Form der Bargeldübermittlung oder eines Inhaberschecks, doch das Sozialgericht Dresden entschied anders.

In einem anderen Verfahren geht es um die Ausgabe von Kassenkarten zur Barauszahlung von leistungen zur Eingliederung, die das Jobcenter verweigerte.

Das Sozialgericht Dresden entscheid außerdem, dass der Betroffene von den bewilligten Mitteln die Kosten der kontolosen Auszahlung zu tragen und einen neuen peronalausweis zu beantragen habe. Die Auszahlung habe per kostenpflichtigem Scheck zu erfolgen.

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Jobcenter muss bei Auszahlungsart die Situation des Betroffenen berücksichtigen, um den leistungserfolg zu gewährleisten

Der Betroffene legte Beschwerde gegen das Urteil ein, da ihm durch die Auszahlungsart Leistungen, auf die er Anspruch habe, de facto gekürzt würden. Außerdem sei dafür eine Identifizierung anhand eines Personalausweises nötig, über den er nicht verfüge. Er beantragte daher die Barauszahlung der Leistungen.

Das Sächsische Landessozialgericht hat in dem anschließenden Verfahren zugunsten des Betroffenen entschieden. Die Leistungen müssten in Form von Auszahlscheinen mit Barcode erfolgen, anstatt in Form von Schecks (Az.: L 7 AS 1170/19 B ER).

Außerdem gebe es keine Pflicht zur Beantragung eines Girokontos. Dass das Jobcenter eine Auszahlungsart gewählt habe, die aufgrund des fehlenden Personalausweises für den Betroffenen nicht einlösbar sei, hält das LSG für grundsätzlich bedenklich, da es sich um eine treuwidrige Vereitelung des leistungserfolgs handele. Auszahlscheine mit Barcode könnten demgegenüber ohne weitere Bedingungen eingelöst werden.

Hartz IV abschaffen?

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