Hartz IV: Jobcenter muss Kosten für Zelt zahlen

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Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft. Jobcenter müssen daher die Stellplatzkosten als „Kosten der Unterkunft” erstatten, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag, 1. April 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 19 AS 1201/21).

Hartz IV Bezieher lebte vorrübergehend in einem Zelt

Es gab damit einem Hartz IV Leistungsbezieher aus Bonn recht. Nach einem längeren Klinikaufenthalt hatte er vorübergehend keine Wohnung. Von Juni bis September mietete er daher einen Zeltplatz auf einem Campingplatz und wohnte dort in einem Zelt.

Der Campingplatzbetreiber stellte insgesamt 1.100 Euro in Rechnung. Das Jobcenter Rhein-Sieg wollte diese Kosten allerdings nicht übernehmen. Ein Zelt sei keine Unterkunft. Daher seien die Kosten für den Stellplatz auch keine erstattungsfähigen „Kosten der Unterkunft”.

Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft

Wie schon das Sozialgericht Köln widersprach dem nun auch das LSG Essen. Dabei betonte es, dass die Anforderungen an eine Unterkunft nicht überspannt werden dürfen.

Andernfalls würden gerade die Menschen benachteiligt, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten.

„Je niedriger der Standard des ‚Dachs über dem Kopf’, desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen.”

LSG Essen spricht Hartz-IV-Empfänger Kostenerstattung zu

Laut Sozialgesetzbuch müsse eine Unterkunft ausreichenden Witterungsschutz und eine „gewisse Privatsphäre” bieten. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren.

Dies sei hier erfüllt gewesen, entschied das LSG. Der Campingplatz sei baurechtlich zugelassen und umzäunt. Zudem habe er die Möglichkeit geboten, Sanitäranlagen und Stromanschlüsse zu nutzen.

Nach dem Essener Urteil muss daher das Jobcenter die Kosten in voller Höhe tragen. Die Revision gegen das Urteil vom 10. Februar ließe das LSG nicht zu. mwo

Hartz IV abschaffen?

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