Vermögen vor Hartz IV sichern

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Erst verliert man den Job und dann soll auch noch das mühsam Ersparte weg? Denn bevor Hartz IV Leistungen bei länger anhaltender Erwerbslosigkeit gezahlt wird, sollen Betroffene laut Gesetz ihr „Vermögen“ aufbrauchen. Der Gesetzgeber lässt einem zwar das sogenannte „Schonvermögen“, doch hier gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten. Sonst ist das Geld schneller weg, als man denkt.

Denn Rücklagen für das Alter sind nicht in jedem Fall geschützt. „Im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit droht auch der Verlust von Teilen der privaten Altersvorsorge“, warnt der Versicherungsexperte Michael Greifenberg gegenüber dem „ND“. Nur wer gut informiert ist, kann ein Verlust der Altersrücklagen verhindern.

In Deutschland ist im Sozialrecht ein Anrecht auf ein Schonvermögen gesetzlich verankert. Dieses darf nicht an die laufenden Hartz IV Leistungen angerechnet werden. Wer Arbeitslosengeld-II Leistungsberechtigt ist, hat ein Anrecht auf ein Auto mit angemessenem Wert und ein „angemessenen“ Hausrat. Dazu gesellt sich ein gesetzlich gesicherter Freibetrag, der Bargeld, Kontoguthaben, Wertpapiere, Lebens- und private Rentenversicherungen mit einschließt. Pro absolvierten Lebensjahr sind 150 Euro als Freibetrag angesetzt, mindestens aber 3100 Euro.

Unabhängig vom sogenannten Schonvermögen sind zusätzlich staatlich geförderte Rentenversicherungen wie Riester und Rürup geschützt. Doch Achtung: Dieser Schutz gilt nur bis zum Beginn der Rente und auch nur für das geförderte Kapital. Bei Renteneintritt, und vor allem wenn die Rente nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern, werden Riester und Co angerechnet.

Wenn das Schonvermögen bereits ausgeschöpft ist, kann die Altersvorsorge, wie beispielsweise Guthaben aus nicht geförderten Lebens- und Rentenversicherungen, können für eine zusätzliche Schongrenze genutzt werden. Diese beträgt noch einmal zusätzlich 750 Euro pro absolviertem Lebensjahr. Hier gelten allerdings weitere Voraussetzungen. So darf zum Beispiel eine Auszahlung nicht vor dem Eintritt ins Rentenalter beginnen. Zudem muss der Versicherungsnehmer einen sogenannten Verwertungsausschluss mit dem Versicherungsanbieter vereinbart haben. Das muss aber vor dem Hartz IV Bezug geschehen sein. Doch Vorsicht: Eine solche Klausel bedeutet, dass die Leistungen erst bei Rentenbeginn ausgezahlt werden. Das kann nicht mehr widerrufen werden! Auch kann ein solcher Vertrag nicht vorher gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Hartz IV Bezug beendet wurde. Ob überhaupt eine solche Versicherung zum Schutz des Schonvermögens in Frage kommt, beantworten auch Verbraucherzentralen. Denn diese Einrichtungen sind die einzig Unabhängigen. (gs)

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