Sparsamkeit vor Hartz IV-Antrag keine Pflicht

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Sozialgericht Düsseldorf verneint sozialwidriges Verhalten

(jur). Haben Arbeitslose vor ihrem Hartz-IV-Antrag in zwei Jahren über 130.000 Euro für sich ausgegeben, darf ihnen das Jobcenter deshalb nicht „sozialwidriges Verhalten“ unterstellen und gezahlte Sozialleistungen zurückfordern. Denn stehen Personen nicht im Hartz-IV-Bezug, sind sie grundsätzlich berechtigt, mit ihrem „Vermögen nach eigenem Gutdünken umzugehen“, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 31. August 2015 (Az.: S 35 AS 257/15).

Damit bekam ein 41-Jähriger recht, der an einem Asperger-Syndrom, eine Form des Autismus‘, leidet. Der Mann hatte 2010 eine Eigentumswohnung zum Preis von 136.000 Euro verkauft. Am 5. April 2012 war das Geld weitgehend weg. Er stellte wegen Hilfebedürftigkeit einen Hartz-IV-Antrag.

Er gab an, dass er von dem Wohnungsverkauf nur noch 4.000 Euro übrig habe. 40.000 Euro habe er für eine neue Wohnungseinrichtung und den Rest im Laufe der Zeit ausgegeben. Wegen seines Asperger-Syndroms könne er nicht gut mit Geld umgehen.

Das Jobcenter zahlte zunächst, forderte nach gut einem Jahr das Arbeitslosengeld II aber wieder zurück. Der Arbeitslose habe seine Bedürftigkeit „grob fahrlässig“ herbeigeführt, indem er den Verkaufserlös der Wohnung verpulvert und mit einem durchschnittlichen Verbrauch von monatlich 3.550 Euro einen „luxuriösen Lebensstil“ gepflegt habe.

Das Sozialgericht hob in seiner Entscheidung vom 31. August 2015 die Bescheide des Jobcenters als rechtswidrig auf. Zwar müsse nach dem Gesetz das Hartz IV erstatten, wer „ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig“ seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Es gebe jedoch auch einen Rechtsanspruch auf „existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen“, und zwar „regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten".

Nichtbedürftige Bürger seien grundsätzlich berechtigt, mit ihrem Vermögen nach eigenem Gutdünken umzugehen. Sie seien nicht verpflichtet, ihr Vermögen so aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird. Andernfalls würden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches II auch für weite Teile der Bevölkerung gelten, die gar nicht bedürftig sind. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Kläger mit monatlichen Ausgaben von 3.550 Euro einen „luxuriösen Lebensstil“ pflegte, erfülle er nicht den Tatbestand der mindestens grob fahrlässig herbeigeführten Hilfebedürftigkeit. Hierfür hätte der Kläger sein Geld mit dem bewussten Ziel ausgeben müssen, möglichst rasch Sozialleistungen zu bekommen, argumentierten die Düsseldorfer Richter. (fle/mwo/fle)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de