Rente: Die Höhe des Rentenausgleichs bei einer Scheidung

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Wenn Menschen verheiratet sind und in die Rentenkassen einzahlen, haben sie einen Rentenanspruch. Was passiert aber, wenn Eheleute sich scheiden lassen? In diesem Fall wird die Rente zwischen beiden aufgeteilt.

Der Versorgungsausgleich

Das Aufteilen der Rente unter den beiden Geschiedenen heißt Versorgungsausgleich. Dieser Begriff beinhaltet also, dass beide Beteiligten versorgt werden und es zwischen ihnen zu einem Ausgleich kommt.

Als Ausgleich wird die Teilung deswegen bezeichnet, weil in vielen Ehen ein Partner oder eine Partnerin, für sich genommen, weniger Rentenanspruch als der oder die Andere hat, zum Beispiel, wegen fehlender Beiträge für die Rente während der Kindererziehung.

Es geht beim Ausgleich darum, dass auch der- oder diejenige von beiden, der oder die für sich genommen weniger Rentenanspruch hat, sich mit der Rente versorgen kann, ohne von Sozialleistungen abhängig zu sein.

Versorgungsausgleich auch bei neuer Ehe

Dieser Versorgungsausgleich bleibt auch bestehen, wenn die Beteiligten eine Ehe mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin eingehen. Wie dieser Ausgleich genau aussieht, das entscheidet ein Familiengericht.

Wie wird der Ausgleich berechnet?

Ausgleich bedeutet: Beide Beteiligten bekommen eine Hälfte der Gesamtrente. Die von beiden gemeinsam erworbenen Ansprüche auf eine Altersrente werden also zusammengezählt und durch zwei geteilt, und unter beiden Beteiligten aufgeteilt. Wer für sich genommen, mehr Rente bezogen hätte, bekommt weniger ausgezahlt, und wer weniger bekommen hätte, erhält mehr Geld. Den Anteil der Rentenpunkte ermittelt dabei die Rentenversicherung.

Welche Ansprüche werden geteilt?

Was sich einfach anhört, ist im Detail komplex. Denn es geht nicht nur um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern -je nach beruflicher Situation- auch um andere Ansprüche. Dazu zählt die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ebenso wie die berufsständische Versorgung, zum Beispiel bei Anwälten, Apothekern, Ärzten oder Architekten. Hinzu kommen Betriebsrenten, Riester-Renten und Rürup-Renten.

Was geschieht mit Privatversicherungen?

Private Versicherungen wie private Rentenversicherungen, private Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Kapitallebensversicherungen fallen nicht unter den Versorgungsausgleich. Das heißt aber nicht, dass sie im Scheidungsverfahren unerheblich wären. Vielmehr werden sie beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Interne und externe Teilung

Meist kommt es zu einer internen Aufteilung, wenn nämlich beide Beteiligten unter das gleiche Versorgungssystem fallen, also unter die Deutsche Rentenversicherung. Hier berechnet diese, die DRV, Entgeltpunkte aus den eingezahlten Rentenbeiträgen. Diese bestimmen die Rentenhöhe. Wenn beide Betroffenen über die DRV versichert sind, lassen sich die jeweiligen Entgeltpunkte recht leicht berechnen und in gleicher Höhe aufteilen.

Komplizierter wird es, wenn beide Beteiligte in unterschiedlichen Systemen versichert sind, zum Beispiel, wenn der geschiedene Partner Beamter ist, die geschiedene Partnerin aber als Angestellte in die DRV einzahlt. Hier müssen die jeweiligen Bezüge dann umgerechnet werden.

Wann gibt es keinen Versorgungsausgleich?

Eine geschiedene Ehe bedeutet nicht in jedem Fall einen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich. Nicht zu einem solchen Ausgleich berechtigt sind diejenigen, die weniger als 36 Monate verheiratet waren. Auch bei einem notariellen Ehevertrag, der einen Versorgungsausgleich ausschließt, kann dieser nicht eingefordert werden.

Weiterhin kommt es auch nicht zu einem Versorgungsausgleich, wenn der Rentenanspruch beider Betroffenen sich nur geringfügig unterscheidet oder die Rentenansprüche beider Betroffene derart klein sind, dass sie sich nicht untereinander ausgleichen können.

Keine Rentenkürzung trotz Versorgungsausgleich?

Generell bedeutet der Versorgungsausgleich also -kurz gesagt-, dass derjenige der Geschiedenen, der mehr Rente beziehen würde als der oder die Andere, weniger bekommt, was zugunsten des- oder derjenigen geht, der oder die weniger Rentenanspruch haben. Es gibt aber Spezialfälle, in denen die Rente trotz Versorgungsanspruch nicht gekürzt wird.

Dies ist erstens der Fall bei einem Hin- und Her Ausgleichen zwischen verschiedenen Versicherungssystemen. Wurden Zahlungen noch nicht ausgezahlt, auf die ein Anspruch besteht, wird vorerst nicht gekürzt.

Zweitens wird die Rente nicht gekürzt, wenn der ehemalige Partner oder die geschiedene Partnerin, die einen Anrecht auf einen Ausgleich hätte, gestorben ist und außerdem höchstens 36 Monate lang Rente aus dem vereinbarten Versorgungsausgleich bezog.

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