Das Bürgergeld ist, laut Gesetz, ebenso pfändbar wie andere laufende Einkommenszahlungen auch. Diese Grundregel bedeutet aber nicht, dass Betroffene immer fürchten müssen, dass ihnen das durch das Bürgergeld gesicherte Existenzminimum entzogen wird. Allerdings sollten sich Menschen mit Schulden darauf vorbereiten.
Inhaltsverzeichnis
Es gibt Grenzen
Dementgegen steht, dass Einkünfte zwar gepfändet werden dürfen, egal, ob sie aus Erwerbsarbeit oder staatlichen Leistungen kommt, aber nur bis zu Grenzen, die im § 850 ff ZPO festgelegt sind.
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?
Der § 850c ZPO definiert eine Pfändungsfreigrenze bei Arbeitseinkommen. Pfändbar ist dieses, und damit auch Bürgergeld erst, wenn es über einem unpfändbaren Freibetrag liegt. Dieser beträgt bei einem Alleinstehenden monatlich 1.402,28 Euro.
Unterhalt wird bei der Pfändungsgrenze angerechnet
Wenn der Schuldner Unterhalt für andere Menschen zahlt, wie für Ehegatten oder Kinder, dann steigt der vor Pfändung geschützte Betrag um 527,76 Euro für die erste Person und bei bis zu fünf weiteren Betroffenen um jeweils 294,02 Euro. Maximal können also 3.106,12 Euro pfändungsfrei bleiben.
Pfändungsgrenze und Bürgergeld
Auch wenn Bürgergeld prinzipiell gepfändet werden kann, so liegt die pfändungsfreie Grenze in der Praxis deutlich über der Summe, die Betroffene in Form von Bürgergeld zur Verfügung haben.
Das gilt übrigens auch bei irregulären Zahlungen, in denen staatliche Leistungen mehrerer Monate zusammen überwiesen werden. Diese werden dann auf die jeweiligen Monate gerechnet.
Gilt dies auch bei Nachzahlungen?
Auch eine Nachzahlung für mehrere Monate Bürgergeld (bei Gerichtsurteil Hartz IV) bleibt von Pfändungen ausgenommen. Gerichtsfest seien Nachzahlungen dem Monat anzurechnen, für den sie gelten. Erst dann würde die Pfändungshöhe festgelegt.
Pfändungsgrenze ist Grundrecht
Der Bundesgerichtshof verwies hier in einem Präzendenzfall auf das Bundesverfassungsgericht. Sozialleistungen seien demnach Fürsorgeleistungen des Staates. Sie dienten der Sicherung des Lebensunterhalts und basierten auf dem Grundrecht, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten.
Auch 5.584 Euro berechtigen nicht notwendig zur Pfändung
Die Betroffene hatte eine Nachzahlung des Jobcenters für die Monate März bis November 2015 erhalten – in Höhe von 5.584,16 Euro. Für sie galt ein monatlicher Pfändungsfreibetrag von 1.709 Euro.
Der Bundesgerichtshof sah diesen Freibetrag -auf die jeweiligen Monate gerechnet- nicht als überschritten an.
Wie lautete das Gerichtsurteil?
Das Gerichtsurteil lautete wörtlich: „Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.” (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 21/17 – LG Wiesbaden AG Idstein)
Gilt dies auch bei Zwangsvollstreckung?
Kommt es zu einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, dann ändert das nichts an der gesetzlichen Grundlage der Pfändungsfreigrenze. Es ist dabei egal, ob der Schuldner vorsätzlich eine unerlaubte Handlung beging.
Der Regelsatz muss erhalten bleiben
Der Regelsatz nach § 28 SGB XII muss auch hier für den Lebensunterhalt gewährleistet sein. Laut Bundesgerichtshof ist auch ein Pfänden kleinerer Beträge vom Regelsatz nicht zulässig.
(BGH NJW-RR 2011, 706).
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.