Noch mal weniger Steuern bei Schwerbehinderung mit GdB Nachweis – auch bei Rente

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Die steuerlichen Entlastungen für Menschen mit Behinderung wurden ab dem Steuerjahr 2021 positiv verändert. Statt einer steuerlichen Ermäßigung für außergewöhnliche Belastungen können Betroffene nun einen Steuerfreibetrag, auch Pauschbetrag genannt, beim Finanzamt geltend machen.

Erhöhung der Freibeträge seit 2021

Seit der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurden die Freibeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt. Die Anpassung erfolgte aufgrund gestiegener besonderer Aufwendungen, die mit der Behinderung einhergehen und sich im Laufe der Zeit verteuert haben.

Berechtigung und Höhe des Steuerfreibetrags

Der Steuerfreibetrag steht Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 zu. Die Höhe des jährlichen Steuerfreibetrags richtet sich dabei nach dem individuellen GdB. Behinderte Menschen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) können unabhängig vom GdB einen Freibetrag erhalten.

Eltern und der Steuerfreibetrag für ihre behinderten Kinder

Eltern von behinderten Kindern können, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, den Steuerfreibetrag ihres Kindes nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind diesen nicht selbst in Anspruch nimmt.

Der Freibetrag wird zwischen den Eltern aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde dem anderen Elternteil übertragen.

Eintragung des Steuerfreibetrags und Nachweis

Das örtlich zuständige Finanzamt kann den Steuerfreibetrag in die Lohnsteuersatzbescheinigung eintragen, um den Betrag bereits monatlich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung vom Versorgungsamt.

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Muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden?

Ein besonderer Antrag beim Finanzamt zur Gewährung der Behinderten-Pauschbeträge ist nicht notwendig. Die Pauschbeträge werden automatisch bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt, wenn die Schwerbehinderung als außergewöhnliche Belastung angegeben wird und ein Nachweis über den Grad der Behinderung beigefügt wird.

Hinweis: Als Nachweis ist der Schwerbehindertenausweis oder die Bescheinigung vom Versorgungsamt ausreichend.

Höhe des Behinderten-Pauschbetrags

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags, also des Einkommensfreibetrags, hängt vom Grad der Behinderung ab. In einer anschaulichen Tabelle sind die unterschiedlichen Steuer-Pauschbeträge dargestellt.

Grad der Behinderung Freibetrag
GdB 20 384 Euro
GdB 30 620 Euro
GdB 40 860 Euro
GdB 50 1.140 Euro
GdB 60 1.440 Euro
GdB 70 1.780 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 90 2.460 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Hilflos, Blind oder Taubblind 7.400 Euro

Weniger Steuern auf einen Teil der Rente

Der Pauschbetrag wird vom Finanzamt von den Einkünften, insbesondere der Rente, abgezogen. Rentner müssen jedoch nur einen Teil ihrer Rente versteuern. Im Jahr 2024 müssen beispielsweise 87 Prozent der Rente versteuert werden.

Schwerbehinderung und steuerpflichtiger Anteil der Rente

Der steuerpflichtige Anteil einer Rente steht unabhängig von einer möglichen Schwerbehinderung. Die Schwerbehinderung reduziert die Steuern nur auf den Teil der Rente, auf den Steuern zu zahlen sind.

Rechtsgrundlagen: § 33b EStG und § 65 EStDV

Die relevanten Rechtsgrundlagen für die Behinderten-Pauschbeträge sind im Einkommensteuergesetz (§ 33b EStG) und in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 65 EStDV) verankert.

Quellen:
§ 33b EStG
§ 65 EStDV

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