Bis zu 600 Euro Rückerstattung der Krankenkassen – auch bei Rente und Bürgergeld

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Für gesetzlich Versicherte gibt es den Wahltarif mit Beitragsrückerstattung. Einige Krankenkassen ermöglichen es ihren Mitgliedern, bei einem Jahr ohne Leistungsanspruch, einen Teil ihrer gezahlten Beiträge zurückzuerhalten. Dieser Tarif schließt Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen nicht aus, welche weiterhin beansprucht werden können. Profitieren können davon alle gesetzlich Versicherten – auch Bürgergeld und Renten-Bezieher.

Werden diese Bonus- und Prämienzahlungen auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet? Wir geben Antworten.

Was ist ein Bonus und was sind Rückerstattungen der Krankenkassen?

Die Kassen wollen sparen. Wer ein Jahr lang nicht zum Arzt geht, weil er oder sie nicht krank ist, bekommt bei einigen Krankenkassen sogenannte Rückersattungen der Beiträge.

Andere Kassen haben ein so genanntes Bonussystem eingeführt. Dabei geht es um die Einhaltung bestimmter Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen, die entsprechend nachgewiesen werden müssen. Auch hier kann der Versicherte einen Betrag von seiner Krankenkasse erhalten.

Einjährige Bindung mit Option auf Erstattung

Die Mitgliedschaft in diesem Tarif erfordert jedoch eine Bindung von mindestens einem Jahr.

Wichtig: Einige Krankenkassen fordern auch für familienversicherte Angehörige über 18 Jahre eine Leistungsfreiheit, um die Rückerstattung zu erhalten.

Höhe der Rückerstattung: Bis zu 600 Euro pro Jahr

Die Höhe der Rückerstattung variiert je nach Krankenkasse, kann jedoch bis zu einem Monatsbeitrag betragen, mit einer gesetzlichen Obergrenze von 600 Euro. Die Auszahlung erfolgt meist im darauf folgenden Jahr.

Kein Risiko im Krankheitsfall

Der Vorteil dieser Tarife liegt darin, dass im Gegensatz zu Wahltarifen mit Selbstbehalt, kein finanzielles Risiko besteht. Bei Bedarf an ärztlicher oder stationärer Behandlung werden diese ohne zusätzliche Kosten gewährt. Lediglich die Rückerstattung entfällt. Im Gegensatz dazu steht der Tarif mit Selbstbehalt, der zwar höhere Prämien verspricht, jedoch im Krankheitsfall mit einem Eigenrisiko verbunden ist.

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Teilnahme an Bonusprogrammen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können von Bonusprogrammen profitieren. Wer an einem Sportkurs teilnimmt oder regelmäßig zum Gesundheits-Check-up geht, kann finanzielle Vorteile erhalten. Manche Krankenversicherungen honorieren solche Maßnahmen sogar mit der Kostenübernahme für Fitness-Gadgets oder Studio-Mitgliedschaften.

Unterschiedliche Höhen der Bonus-Zahlungen

Die Höhe der Rückerstattung variiert von Kasse zu Kasse. Manche nutzen Bonushefte, andere setzen auf digitale Lösungen. Es sind Beträge bis zu 400 Euro möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt werden.

Krankenkassen, die einen Bonus anbieten

Hier eine Liste von einigen Krankenkassen, die einen solche Rückerstattung als Bonus anbieten:

Krankenkasse: Höchster Bonus für Gesundheitsleistungen:
BKK Herkules 600 Euro
IKK – Die Innovationskasse 500 Euro
DAK Gesundheit 500 Euro
Continentale BKK 380 Euro
Techniker Krankenkasse (TK) 320 Euro
BKK Gildemeister Seidensticker 300 Euro

Bonus der Krankenkassen wird nicht an das Bürgergeld angerechnet

Einige Krankenkassen bieten daneben auch einen Bonus für postives Gesundheitsverhalten an. Dafür zahlen die Kassen einen sogenannten jährlichen Bonus.

Bürgergeld-Bezieher, die von ihrer Krankenkasse einen Gesundheitsbonus erhalten, dürfen diesen behalten, ohne dass dieser an das Bürgergeld angerechnet wird.

Dieser Bonus wird nach § 65a SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt, vorausgesetzt, der Versicherte kann nachweisen, dass er bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen ergreift.

Beispielsweise zählt dazu der regelmäßige Besuch eines Fitnessstudios oder die Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen. Dabei variiert die Höhe des Bonus je nach Krankenkasse und den individuellen Nachweisen des Versicherten. Es handelt sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Beitragsrückerstattungen als zweckbestimmte Einnahmen

Beitragsrückerstattungen, die sowohl von gesetzlichen als auch privaten Krankenversicherungen gewährt werden, werden ebenfalls nicht an das Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Die Bedingung für diese Rückerstattungen ist, dass der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht der Vorsorge dienen, wie zum Beispiel Arztbesuche aus anderen Gründen.

Die Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen, die auf diesem Prinzip beruhen, haben das Ziel, gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu fördern. Damit fallen sie ebenfalls unter die Kategorie zweckbestimmter Einnahmen gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1.

Prämien und Bonuszahlungen nach § 53 Absatz 2 SGB V

Die gesetzlichen Grundlagen für diese zweckbestimmten Einnahmen sind im § 53 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) festgelegt. Dieser Paragraph behandelt Prämienzahlungen von privaten Versicherungsunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen in Form von Beitragsrückerstattungen.

Ebenso relevant sind Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, die von den Krankenkassen gewährt werden, wenn Versicherte sich gesundheitsbewusst verhalten, beispielsweise durch regelmäßige Teilnahme an Früherkennungsmaßnahmen. Auch diese Bonuszahlungen sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz 1.

Anrechnung beim Bürgergeld von Prämien der Krankenkassen

Aber: Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Absatz 2 SGB V) an die Mitglieder gezahlt werden, sind als einmalige Einnahme vom Jobcenter zu berücksichtigen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden. Das bedeutet, diese Art von Prämien werden beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Jobcenter rechnet dennoch Bonus oder Rückerstattung an?

Werden Bonus oder Rückerstattung dennoch seitens des Jobcenters als Einkommen angerechnet, so sollten Betroffene einen Widerspruch einlegen und auf die zweckbestimmte Einnahme verweisen.

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