Keine Strandspaziergänge am Meer für Bürgergeld-Bezieherin

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Das Bürgergeld soll das Existenzminimum sichern. Es soll praktisch nur vor dem Verhungern bewahren. Aber wie sieht es mit der einfachen sozialen und soziokulturellen Teilhabe aus? Wer zum Beispiel an der Nordsee wohnt, kommt oft nicht an den Strand, ohne Eintritt zu zahlen. Davon berichtet eine Betroffene, die an der Nordsee wohnt.

Arme Menschen vom Strandspaziergang ausgeschlossen

An Helena Steinhaus vom Verein Sanktionsfrei hat sich eine Bürgergeld-Bezieherin gewandt. Sie wohnt an der Nordsee:

“Wenn ich an den Strand wollte, um am Wasser spazieren zu gehen, kostet es jedesmal 2,80€. Auch für „ Arme.“ Deshalb waren mein Hund und ich auch noch nie da. Bitte fassen Sie das nicht als Gejammer auf. Es ist nur eine der Realitäten, wie arme Menschen ausgeschlossen werden. Leise und subtil. Sie kennen das ja ganz genau, nur deshalb traue ich mich, es Ihnen zu schreiben. Natürlich ist ein Strandspaziergang nicht existenziell. Aber dass man nicht dazu gehört begegnet Armen eben sehr oft. Stellen Sie sich einmal vor, eine Bürgergeldfamilie die hier wohnt, möchte mit Ihren Kindern auch mal an den Strand. 10€ für einen Spaziergang am Wasser? Das kann sich keiner leisten.”

Natürlich gehört der Strandspaziergang nicht zu den existenziellen Lebensbedürfnissen. Aber es gehört zur Teilhabe am Leben, vor allem wenn man vor Ort wohnt.

Verweigerter Zugang ignoriert Urteil des Bundesverfassunsgerichts

Vielerorts, vor allem in touristischen Zentren, werden Gebühren erhoben. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2017 (AZ: 10 C 7.16) entschieden, dass der freie Zugang zum Strand gewährleistet sein muss. Auch für Menschen, die Sozialleistungen wie das Bürgergeld beziehen.

Das Urteil besagt, dass wenn eine kommunale Tochtergesellschaft Menschen den Zugang zu Strandbereichen verweigert, auf die sie einen Rechtsanspruch haben, diese Menschen von der Kommune verlangen können, dass sie die Tochtergesellschaft per Bescheid anweist, den Zugang zu gewähren.

Das Gericht betonte auch, dass das Grundgesetz das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand schützt, z.B. zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern. Dieses Recht kann durch Verordnungen eingeschränkt werden, allerdings nur auf bestimmten Wegen und in ungenutzten Strandbereichen.

Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Nutzung von Strandflächen als Strandbad mehrere zusammenhängende Einrichtungen erfordert, deren Nutzung durch das Eintrittsgeld abgegolten ist. Das Aufstellen einzelner sanitärer Anlagen oder Abfallbehälter reicht nicht aus.

An die Gemeinde wenden und notfalls verklagen

Betroffene, die in der Nähe des Meeres wohnen, können sich also an die Gemeinde wenden und auf das Urteil verweisen. Wird der kostenlose Zugang dennoch verweigert, haben die Betroffenen gute Chancen, ihr Recht einzuklagen.

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