Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2015
Seit 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.
Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Die genauen Beträge – auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 (Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung). Diese Grenzen gelten auch für Sozialeinkommen, sofern sie auf ein sog. "P-Konto" (Pfändungschutzkonto) gehen. Das möglicherweise über diesen Grenzen liegende pfändbare Einkommen wird nicht durch Substraktion der Freibeträge vom Einkommen ermittelt, sondern ausschliesslich durch Anwendung der Tabelle des Bundesjustizministeriums; dadurch entsteht effektiv ein geringfügig höherer Freibetrag. (pm)
Bild: A. R. / pixelio.de
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