Erfolgreicher Antrag auf eine Brille vom Jobcenter
Der Grenzwert für Zuschüsse bei der Brille von Hartz IV-Beziehern liegt bei 6,00 Dioptrien, obwohl Augenärzte und Optiker eine Korrektur der Sehkraft bereits ab einem Wert von Optiker 0,5 Dioptrien empfehlen. Das schließt jedoch den Großteil der Betroffenen mit Sehproblemen aus. Als Frau von der Leyen (CDU) noch Bundesarbeitsministerin war, hatte sie bei der Festsetzung der SGB II-Regelbedarfe Brillen aus den Regelsätzen gestrichen. Doch das Jobcenter Berlin-Spandau hat nunmehr einem Antrag aus dem November 2018 nach einem dreiviertel Jahr Bearbeitung statt gegeben.
Harald Thomé von Tacheles e.V. weist auf einen aktuellen Bewilligungsbescheid hin, in dem ein Zuschuss von 230 EUR für eine Brille bewilligt wurde. Ein Einzelfall, auf denen sich Hartz IV Beziehende bei der Beantragung einer Brille beziehen können. Doch wie kam es dazu?
Weite Auslegungsmöglichkeit durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesarbeitsministerium hatte Brillen aus den Regelbedarfen im SGB II gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2014 festgestellt, dass Brillen nicht mehr in den Regelbedarfen aufgeführt sind. Die Richter haben seinerzeit die Bundesregierung dazu aufgefordert, Grundlagen für einen Anspruch zu schaffen (BVerfG AZ: 1 BvL 10/12 ua RN 12). In seinem Beschluss verwies das Gericht konkret auf „langlebige Konsumgüter, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden“, da sonst bei Sonderanschaffungen eine Unterdeckung des Existenzminimums drohe.
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Bis es eine Grundlage für einen solchen Anspruch für Sehhilfen gibt, solle das Recht weit ausgelegt werden. Viele Jobcenter kommen dieser Auffassung nicht nach und lehnen regelmäßig Anträge ab. Sie verweisen mehrheitlich auf eine Anspruchslage ab 6,00 Dioptrien. Stattdessen weisen die Behörden auf die Möglichkeit eines Darlehens vom Leistungsträger hin. Eine Ausnahme stelle nur dar, wenn im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine Sehhilfe unbedingt nötig sei.
Positivbeispiel Jobcenter-Berlin-Spandau
Das Jobcenter Berlin-Spandau ist der weiten Auslegung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. Die Behörde hat eine Bille im Rahmen des Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III in Höhe von 230 EUR gewährt. In der Begründung, die hier vorliegt, steht: „Die Brille ist für die Eingliederung erforderlich und angemessen und unterstützt die mit Ihnen vereinbarte Vermittlungsstrategie“. Dieser Argumentation ist unbedingt zu folgen. Denn wer keine ausreichende Sehkraft hat, kann auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen. Zudem gehört eine Brille zum menschwürdigen Dasein dazu (§ 1 Abs. 1 SGB II).
Fazit: Betroffene sollten einen Antrag auf eine Beihilfe für eine Sehhilfe stellen und eben gleiche Argumentation verwenden, die das Jobcenter in seiner Bewilligung darlegte.