Bürgergeld-Totalsanktionen: Ab jetzt wird doppelt sanktioniert

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Nachdem die Bundesregierung (SPD, Die Grünen, FDP) den Entzug der Bürgergeld-Leistung für sog. Job-Verweigerer beschlossen hatte (wir berichteten) wurde das Gesetz am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit am 28. März 2024 in Kraft getreten.

Was bedeuten die Änderungen?

Jede ab diesem Tag erfolgte Weigerung, ein zumutbares Arbeitsangebot anzunehmen, kann nun mit einer Totalsanktion der Regelleistung bestraft werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten vor dieser Weigerung das Bürgergeld bereits aus dem gleichen Grund gemindert (sanktioniert) war.

Wichtig: Bereits vor in Kraft treten dieser Gesetzesänderung erfolgte Sanktionen zählen dabei mit.

Bundesregierung rechnet mit Einsparungen

Die Bundesregierung rechnet infolge der Totalsanktionen mit Einsparungen in Höhe von jährlich ca. 170 Millionen Euro (Bt-Drs 20/9999).
Bei maximal möglichen 1.026 Euro Einsparung pro Totalsanktion beim Bürgergeld ergeben sich rechnerisch pro Jahr mindestens 165.692 Fälle von Totalsanktionen.

Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) gab es im Jahr 2020 insgesamt 171.112 Sanktionen, im Jahr 2021 waren es 193.729 und im Jahr 2022 waren es 148.488 Sanktionen, davon jeweils 50% Meldeversäumnisse. Die Daten für 2023 wurden noch nicht veröffentlicht.

Wird jetzt doppelt so häufig sanktioniert

Offenbar rechnet die Bundesregierung also damit, dass nahezu jede ab sofort verhängte Sanktion eine Totalsanktion ist und gleichzeitig doppelt so oft sanktioniert wird wie bisher.

Dies steht im eklatanten Widerspruch dazu, dass es Totalsanktionen nur in wenigen Ausnahmefällen für hartnäckige Arbeitsverweigerer geben soll. Die Zahlen sprechen vielmehr dafür, dass Totalsanktionen ab sofort der Normalfall werden und mit einer regelrechten Sanktionswelle zu rechnen ist. Vermutlich wird es auch dazu eine für Jobcenter verbindliche interne Zielvereinbarung der BA geben.

Widerspruch einlegen

Wir raten jedem Betroffenen, gegen eine Totalsanktion der Regelleistung beim zuständigen Sozialgericht sofort rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und sich dabei von einem Fachanwalt vertreten zu lassen.

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