Bürgergeld: Informationspflichten trotz Karenzzeit bei den Wohnkosten

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Laut dem § 35 SGB XII gilt eine Karenzzeit von einem Jahr. In dieser Zeit werden die Realkosten für die Unterkunft der Menschen, die leistungsberechtigt sind, auch dann getragen, wenn die Aufwendungen (laut §35 SGB XII) als unangemessen hoch gelten.

Informationspflicht der Trägers

Der Träger der Sozialhilfe hat zu Beginn der Karenzzeit die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu prüfen. Werden diese als zu hoch ansehen, dann gilt eine Informationspflicht gegenüber dem jeweils Leistungsberechtigten.

Jobcenter Prüfung der Angemessenheit

Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Satz 1) ergibt sich aus der Prüfung der Bedürftigkeit der Betroffenen vor der erstmaligen Bewilligung von Leistungen (3. / 4. Kapitel des SGB XII).

Der notwendige Lebensunterhalt wird nur bewilligt, wenn die Betroffenen diesen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Zum Lebensunterhalt gehören auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, und die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs muss festgestellt werden. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verbindet diese Prüfung direkt mit dem Beginn der Karenzzeit.

Informationspflicht über unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Satz 2)

Die Informationspflicht, die sich aus Abs. 2, Satz 2 ergibt, gilt für den Träger der Sozialhilfe nur, wenn die Aufwendungen für Heizung und Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen (berücksichtigt wird dabei die Besonderheit des Einzelfalls).

Informationspflicht gilt mit dem ersten Bewilligungsbescheid

Die Karenzzeit selbst wirkt sich nur auf die Kosten der Unterkunft aus. Die Prüfung der Angemessenheit beinhaltet jedoch auch die Kosten der Heizung. Bereits beim erstmaligen Bewilligen von Leistungen nach dem 3. / 4. Kapitel des SGB XII bekommen die Berechtigten eine Information, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung nach Auffassung des Trägers zu hoch sind. Die Informationspflicht gilt nach Abs. 2, Satz 2 mit dem ersten Bewilligungsbescheid.

Unterrichtung über das Verfahren ist eine Warnung

Die Betroffenen werden über die Dauer der Karenzzeit sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit unterrichtet. Dies dient als Warnung: Die Karenzzeit ist dafür da, den Leistungsberechtigten zu ermöglichen, die (als unangemessen angesehenen) Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken – sei es durch Wohnungswechsel, sei es durch Untervermietung oder andere Praktiken. Die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, ihre Aufwendungen zu senken, besteht weiterhin.

Karenzzeit bei Umzug

Bei Karenzzeit wird kein Verfahren eingeleitet, wenn die Wohnung als zu groß oder zu teuer gilt. Dazu kommt es erst nach Ablauf der zwölf Monate. In der Karenzzeit müssen zudem die tatsächlichen Heizkosten bezahlt werden, auch wenn die Wohnungsfläche bei Auslaufen der Karenzzeit als zu groß gilt.

Aber Vorsicht: Wer ohne Zustimmung des Jobcenters und ohne einen Grund, den das Jobcenter akzeptiert, während der Karenzzeit in eine teurere Wohnung zieht, hat keinen Anspruch darauf, diese höheren Kosten erstattet zu bekommen.

Karenzzeit gilt nicht, wenn Betroffene zuvor Hartz-IV erhielten

Wer bereits vor der Einführung des Bürgergeldes Hartz-IV bezog und Wohnkosten bezahlt bekam, die damals als „angemessen“ galten, erhält jetzt keine höheren Wohnkosten als „Karenzzeit“ bezahlt, sondern muss wie zuvor einen Teil der Wohnkosten aus dem Regelsatz bestreiten.

Auch für diese Betroffenen lohnt es sich hingegen, eine erneute Angemessenheitprüfung durch das Jobcenter einzufordern. Denn die Berechnung der Mietobergrenzen hat sich nach oben verschoben – das ist aber unabhängig von Karenzzeiten.

Auch bei Unterkunft oder Heizung gilt die Informationspflicht

Die Informationspflicht gilt nicht nur, wenn die tatsächlichen Kosten in der Summe von Heizung und (!) Unterkunft die Grenze der Angemessenheit überschreiten, sondern auch, wenn nur Heizung oder (!) Unterkunft über die jeweilige Angemessenheit hinausgehen. Denn nur auf diese Art und Weise bleibt die Warnfunktion erhalten. Denn die Betroffenen sollen so früh wie möglich wissen, dass sie -am Ende der Karenzzeit- mit einer Aufforderung rechnen müssen, die Aufwendungen zu senken.

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