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Hartz IV: Anspruch auf Schulbücher

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Hartz IV Empfänger haben einen Anspruch auf Kostenübernahme von Schulbüchern durch den Sozialhilfeträger

Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben einen Anspruch auf Kostenübernahme von Schulbüchern durch den Sozialhilfeträger, urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Urteil AZ L 3 AS 76/07. Die Leistungen sind von dem zuständigen Sozialhilfeträger als Hilfe für sonstige Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu begleichen.

Im vorliegenden Fall hatte das Landessozialgericht darüber zu entscheiden, ob einem Schüler der 9. Klasse eines Gymnasiums die Schulbücher durch den Sozialhilfeträger zu finanzieren sind. Der Schüler lebt gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter in einer Wohnung, die auf Grundsicherungs- Leistungen angewiesen ist. Für die Anschaffung der notwendigen Schulbücher erhielt der Schüler nach den damals geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften zur Lernmittelfreiheit lediglich einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro. Doch für 140 Euro mussten noch weitere Schulbücher gekauft werden. Diese Kosten beantragte die Klägerin beim Grundsicherungsträger. Doch dieser lehnte ab und begründete, dass die weiteren Kosten für Schulbücher von dem Hartz IV Regelsatz zu begleichen seien. Zudem gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten Sonderbedarfen, deren Kosten vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regeleistungen zu übernehmen seien.

Die Richter verneinten ebenfalls eine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilte jedoch den im Berufungsverfahren geladenen Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Schulbücher für den Schüler. In der Urteilsbegründung heißt es: "Bei der Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre handelt es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken sei. Die Höhe der Regelleistung orientiert sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstehen." Das Urteil wurde bereits im November 2008 gefällt. (27.02.2009)



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