Hartz IV: Auch bei Unterhalt Mehrbedarfs Anspruch

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Auch bei Bezug von Leistungen zum Unterhalt für seine Pflegekinder hat ein hilfebdürftiger Alleinerziehender Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Das Bundessozialgericht (Az. B 14/7b AS 8/07 R) in Kassel urteilte: Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist auch bei Pflege und Erziehung von Kindern zu berücksichtigen, mit denen der Begünstigte keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Abweichend von § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II kommt es bei Prüfung des § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II nur auf das Zusammenleben mit Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft an (zu den Anforderungen an die Aufnahme von Kindern in einen gemeinsamen Haushalt zuletzt BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 6 = juris RdNr 11 mwN), so dass etwa das Zusammenleben von einem Großelternteil allein mit seinen Enkelkindern bei dem Erziehenden den Anspruch auf einen Mehrbedarf begründen kann (Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 28; Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 28). Der Berücksichtigung des Mehrbedarfs steht schließlich die Gewährung von Leistungen nach § 39 SGB VIII nicht entgegen. Dem Gesetz lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Gewährung eines Erziehungsbeitrages nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB VIII den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung schon dem Grunde nach entfallen lässt (aA offenbar Breitkreuz in Beck scher Online-Kommentar, SGB II, Stand erste Dezember 2008, § 21 RdNr 8; Löns/Herold-Tews, SGB II, § 21 RdNr 14).

Das für im Haushalt lebende Pflegekinder gezahlte Kindergeld ist als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nicht bei der Berechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird ( BSG, Urteil vom 29. März 2007 (SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 22) .

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – RdNr 33 mwN). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu.

Auch im Rahmen des § 22 SGB II kann in Sonderfällen ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gerechtfertigt sein (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28). Einen solchen Ausnahmefall begründet aber nicht, dass Kinder auf Grundlage des § 33 SGB VIII zur Vollzeitpflege in den Haushalt des Hilfebedürftigen aufgenommen sind und der für sie bei den Leistungen nach dem SGB VIII berücksichtigte Unterkunftsbedarf hinter ihrem nach Kopfzahl ermittelten Anteil an den Wohnungskosten zurückbleibt, wie der Kläger meint (vgl zur Haushaltsgemeinschaft mit einem Ausbildungsförderung beziehenden Kind BSG Urteil vom 27 Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R – RdNr 19).

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