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Hartz IV: Keine Sanktion ohne Belehrung

Die Kürzung von ALG II darf nur erfolgen, wenn der Empfänger zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Sanktion gegen Hartz-IV-Empfänger ist bei unklarer Belehrung rechtswidrig

Die Kürzung von Arbeitslosengeld II darf nur erfolgen, wenn der Empfänger zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger aus Dresden ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Die ARGE Dresden forderte ihn auf, sich auf eine Stelle als Sportassistent bei einem Verein zu bewerben. Der Kläger begab sich zu dem Vorstellungstermin. Er weigerte sich dann aber, vorab einen Personalbogen auszufüllen. Zu einem Arbeitsvertrag kam es daraufhin nicht. Die ARGE Dresden verhängte deswegen eine Sanktion. Für 3 Monate wurde die Regelleistung um 30 % gekürzt. Der Kläger erhielt insgesamt 279 Euro weniger Arbeitslosengeld II. Dagegen reichte er Klage ein.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Kläger Recht. Da die Sanktionierung das Existenzminimum betrifft, müssen die formalen Regeln genau eingehalten werden. Die Sanktion darf nur verhängt werden, wenn der Betroffene vorab über die drohenden Rechtsfolgen präzise belehrt worden ist. Er muss unmittelbar aus der Rechtsfolgenbelehrung entnehmen können, um welchen genauen Betrag sein Arbeitslosengeld II gekürzt wird, wenn er gegen seine Pflichten verstößt. Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen: S 6 AS 2026/06).

Hartz IV: Finanzierungskosten Eigenheim Hartz-IV Absenkungsbetrag muss genannt sein