Jobcenter Wuppertal zahlt zu wenig Miete

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Noch bis Ende 2012 einen Überprüfungsantrag stellen

12.12.2012

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil (Az.: S 29 AS 3996/10) festgestellt, dass das Jobcenter Wuppertal teilweise zu niedrige Unterkunftskosten zahlt. Betroffen sind alle, die Leistungen nach dem SGB II/XII erhalten und deren Unterkunftskosten nicht voll übernommen werden. Es sollte unbedingt noch in diesem Jahr einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, sonst gehen mögliche Ansprüche für das Jahr 2011 komplett verloren.

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II/XII haben einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Kommunen verpflichtet, ein sogenanntes »schlüssiges Konzept« zu erstellen. Mit diesem soll in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren eine angemessene Mietobergrenze gefunden werden. So soll u.a. sichergestellt werden, dass die Kommunen nicht willkürlich zugunsten ihrer Finanzen eine zu niedrige Mietobergrenze festlegen.

Stellen die Gerichte fest, dass die Kommune den Anforderungen zu dem »schlüssigen Konzept« nicht nachkommt, greifen sie u.a. auf die Wohngeldtabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurück. Dieser Betrag wird dann um einen Zuschlag von 10 Prozent erhöht (vgl. Beschluss LSG NRW Az: L 7 AS 204/10).

Das SG Düsseldorf hat in seinem Urteil (Az.: S 29 AS 3996/10, Seite 8) festgestellt: »Der von dem Beklagten (Jobcenter Wuppertal, d.V.) ermittelte Quadratmeterpreis von 4,95 Euro beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept. Das von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 02.05.2011 eingereichte Konzept genügt den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen nicht.«

Das Urteil liegt unserer Redaktion vor. Hierzu vielen Dank an die Rechtsanwaltskanzlei Johann aus Wuppertal. Laut Pressestelle des SG Düsseldorf wird es in Kürze unter sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht.

Auch wenn bzw. gerade weil das Jobcenter Wuppertal in die nächste Instanz gegangen ist (LSG NRW, Az. L 7 AS 1310/10) und eine Entscheidung noch aussteht, sollten ALLE, deren Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen werden bzw. wurden, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Hierbei ist es gleichgültig, warum die Unterkunftskosten nicht voll übernommen werden (also ob sie nun nur in einer zu großen Wohnung wohnen und/oder der qm-Preis zu hoch ist und/oder nur die Heizkosten gekürzt wurden)!

Nur so kann man sich eine Nachzahlung von Unterkunftskosten rückwirkend bis zum 01. Januar 2011 sichern. Wer den Überprüfungsantrag erst ab Januar 2013 stellt, kann nur noch bis maximal rückwirkend zum 01. Januar 2012 eine Nachzahlung erhalten! Zudem hat uns die Rechtsanwaltskanzlei Johann aus Wuppertal noch auf Folgendes hingewiesen:

»Nach meinem Kenntnisstand arbeitet das Jobcenter (Wuppertal, d.V.) gerade die Entscheidung des BSG vom 16.Mai 2012 hinsichtlich der zu gewährenden 50 qm für die erste Person ab. Nach und nach erhalten daher alle diejenigen, denen zu wenig Kosten der Unterkunft bewilligt worden sind, eine Nachzahlung. Diese Nachzahlung errechnet das Jobcenter jedoch regelmäßig aufgrund eines Quadratmeterpreises von € 4,85.

Diese Berechnung ist meiner Ansicht nach in den meisten Fällen falsch, da viele Betroffene bereits vor der ersten Mietspiegelsenkung im Jahr 2010 die Wohnung bewohnt hatten und zum damaligen Zeitpunkt € 4,95 bewilligt wurden. Vielleicht könnten Sie auf Ihrer Plattform darauf hinweisen, dass auch in diesen Fällen gegen die neuen Bescheide Widerspruch (bzw. einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X falls die Widerspruchsfrist versäumt wurde, d. Verfasser) erhoben wird, auch wenn es sich dabei „nur“ um € 5,00 monatlich handelt, was jedoch in der Summe in jedem Fall lohnenswert ist.« (Pfiffikus, Bürgerselbsthilfe e.V. Gevelsberg)

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