Hartz IV: Keine Kostenerstattung für Nachhilfe

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Hartz IV: Keine Kostenerstattung für Nachhilfe wenn die schulischen Leistungen schlecht bleiben

10.06.2011

Wenn es darauf ankommt, ist das sogenannte Bildungspaket anscheinend nichts wert. Der Eilantrag eines 16jähriges Schülers einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft aus der Region Frankfurt auf Erstattung der Kosten für den Nachhilfeunterricht wurde abgelehnt. Der Kläger hatte 78 Euro für die Schülernachhilfe beantragt. Die zuständige Behörde lehnte ab, das Sozialgericht Frankfurt bestätigte die Ablehnung. Der Grund: Der Schüler erreichte nicht die vorgegeben Schulleistungen.

Ein 16jähriger Junge aus dem Main-Kinzig-Kreis wollte vor Gericht die Kosten für Nachhilfe erstreiten und scheiterte mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Der Schüler besucht ein Gymnasium, die Familie ist auf Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen. Da er Nachhilfe in verschiedenen Unterrichtsfächern benötigt, beantragte die Familie im Rahmen des Bildungspaketes die Erstattung der Kosten von insgesamt 78 Euro monatlich. Weil der Landkreis den Antrag ablehnte, legte der Schüler einen Eilantrag ein. Das Sozialgericht Frankfurt lehnte jedoch die Klage ab. (Aktenzeichen: S 26 AS 463/11 ER).

In der Urteilsbegründung heißt es, es sei entscheidend gewesen, ob der Nachhilfeunterricht sich als geeignet erwiesen hätte, um die schulischen Leistungen des Klägers zu verbessern oder zu stabilisieren. Doch das Gegenteil war der Fall, wie Sozialrichterin Anke Sailer betonte. Trotz Nachhilfestunden hatten sich die Zensuren in Mathematik und Physik verschlechtert. Die Familie wird nun auf den Kosten sitzen bleiben. Eine Nachhilfe wird so dem Kind unmöglich gemacht. Gegen das Urteil kann beim Landessozialgericht in Berufung gegangen werden.

Die Klage sei nicht die Einzige, wie Sailer betonte. Derzeit würden dem Gericht zahlreiche weitere Verfahrensanträge vorliegen, die auf Kostenerstattung von Nachhilfeunterricht pochen. „Ich rechne damit, dass die Zahl stark zunimmt“, sagte Sailer. Das Bildungspaket ist in der Frage sehr unbestimmt und offen. Daher sei es für ein Sozialgericht schwierig zu entscheiden, ob eine Nachhilfe tatsächlich gerechtfertigt ist, um die Lernziele zu erlangen, „wie es das Gesetz verlangt“. Sie selbst gehe davon aus, dass eine Übernahme der Kosten nur dann statthaft ist, wenn die Nachhilfe über eine gewisse „Notsituation“ hinweg helfe. (gr)

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

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