Teilarbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Jobverlust eines Teilzeitjobs

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Verliert ein Mulitjobber einen von mehreren sozialversicherungspflichtigen Jobs, weiß er oft nicht weiter. Da Multijobber häufig weiter mindestens 15 Std. arbeiten, vermuten sie meist, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Aber sie kennen nur eine sehr unbekannte Leistung nicht – das Teilarbeitslosengeld.

Dr. Utz Anhalt zum Recht auf Teilzeitarbeitslosengeld

Vorraussetzungen für Teilarbeitslosengeld

Es besteht Anspruch darauf, wenn der Multijobber mindestens 360 Tage in den letzten 2 Jahren gleichzeitig 2 sozialversicherungspflichtigte Tätigkeiten hatte und eine verliert.

Höhe des Teilarbeitslosengelds

Er bekommt dann für 6 Monate ca. 60% bzw. 67% (mit Kindern) des bisherigen Nettolohns ersetzt. Bei der Berechnung dieses Lohns werden allerdings keine in die Steuerkarte eingetragenen Pendlerpauschalen und ähnliches berücksichtigt.

Beispiel

Paul hat seit 1 1/2 Jahren 2 versicherungspflichtige Stellen. Er arbeitet Halbtags (20 Std.) als Koch und arbeitet zusätzlich 15 Stunden (versicherungspflichtig) als Paketzusteller.
Diesen Job verliert er und sucht nun nach etwas Neuem.
Paul kann sich Teilarbeitslos melden, da er mehr als 1 Jahr zwei versicherungspflichtige Jobs gleichzeitig hatte und bekommt dann 60/67% des Lohns ersetzt. Er kann also in aller Ruhe nach einer neuen Stelle suchen.

Vorsicht, selbst ein neuer Minijob führt zum Verlust des Anspruchs

Nimmt Paul auch auch nur für eine Woche eine Stelle mit mehr als 5 Wochenstunden (auch im Minijob) auf, dann verliert er den Anspruch auf das Teilarbeitslosengeld vollständig.

Wahlmöglichkeit zwischen Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld

Nimmt der zweite Job weniger als 15 Stunden in Anspruch, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Teilarbeitslosengeld und “normalem” Arbeitslosengeld mit Nebenverdienst.

Dazu sollte man sich dann aber individuell beraten lassen.

Rechtsgrundlage

– §162 SGB III
Fachliche Weisung der Bundesagentur

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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