Kindergrundsicherung ab 2025: Was kommt auf Bürgergeld-Bezieher zu?

Lesedauer 3 Minuten

Ab 2025 sollen die Leistungen für Minderjährige aus Kindergeld, Bürgergeld und Kinderzuschlag in einem Gesetz zusammengefasst werden, der sog. Kindergrundsicherung. Auch die Teilhabeleistungen sollen hier inkludiert werden. Familien, die Bürgergeld beziehen, müssen sich auf zahlreiche Änderungen einstellen.

Kein Mehr an Leistung

Ein Mehr an Leistung sei nicht geplant, insbesondere für Kinder arbeitsloser Eltern wird es nicht mehr Geld geben, hat Bundesfinanzminister Lindner heute gegenüber der Presse klargestellt. Das gerade in dieser Gruppe die meisten armutsbetroffenen Kinder leben, konterkariert das geplante Gesetz und straft die Aussagen der Grünen dazu.

Tatsächlich vertiefen die Ampelparteien damit die Spaltung der Gesellschaft weiter, indem mit diesem Gesetz Kinder politisch und rechtlich aus ihrem Familienverbund herausgelöst und zu einem eigenständigen Objekt staatlicher Fürsorge werden. Der Staat macht sich damit zum Patriarchen von Kindern und de facto zu deren Vormund.

Zuständig für die Kindergrundsicherung soll der “Familienservice der Bundesagentur für Arbeit” sein, derzeit bekannt als Familienkasse, der Antrag soll nur Online möglich sein. Bleibt zu hoffen, dass die Antragsbearbeitung bei dieser Grundsicherung dann deutlich schneller erfolgt als derzeit (3 bis 6 Monate) beim Kindergeld und Kinderzuschlag.

Garantiebetrag und Zusatzbetrag

Die Kindergrundsicherung setzt sich aus einem Garantiebetrag und einem Zusatzbetrag zusammen. Das bisherige Kindergeld soll als “Garantiebetrag” einkommensunabhängig und antragslos gezahlt werden, der “Zusatzbetrag” stellt dann die eigentliche einkommens- und vermutlich auch vermögensabhängige Kindergrundsicherung dar, die nur auf Antrag gewährt wird.

Eltern die Bürgergeld beziehen, müssen somit ab 2025 zwei separate Anträge stellen, einen beim Jobcenter für ihre Leistung und einen bei der Familienkasse für die Leistung ihrer Kinder. Der Aufwand für Eltern verdoppelt sich damit, nicht nur hinsichtlich der Antragstellung, auch was die Nachweis- und Mitteilungspflichten betrifft.

Da die Kindergrundsicherung und das Bürgergeld in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stehen, wird sich auch die Rechtsdurchsetzung deutlich erschweren, da dann zeitgleich gegen beide Entscheidungen vorgegangen werden muss. Vereinfacht wird da nichts, die Kindergrundsicherung schafft vielmehr ein weiteres Bürokratiemonster.

Ob Kinder, die aufgrund einer vor dem 18. Lebensjahr eingetretenen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst erarbeiten können, auch Anspruch auf den Garantiebetrag haben, so wie bisher auf Kindergeld, ist derzeit nicht bekannt.

Da Anspruchsinhaber der neuen Leistung das Kind ist, würde diese dann wohl an das Kind ausgezahlt und so in den meisten Fällen vom Grundsicherungsträger einkassiert, statt wie bisher als Entlastungsbetrag an die Eltern zu gehen.

Ebenso ist nicht bekannt, ob der Garantiebetrag auch weiterhin an Kinder verschenkt wird, die nicht in Deutschland leben und in unbekannter Zahl nur auf dem Papier existieren.

Konkreter Gesetzesentwurf erst Anfang 2024

Ein Gesetzentwurf, der hier für Klarheit sorgen könnte, wird voraussichtlich erst Anfang 2024 vorliegen. Steht zu hoffen, dass darin auch die rechtliche Zuordnung der gesamten Kindergrundsicherung zur Sozialgerichtsbarkeit geregelt ist, denn bei einer Zuordnung zur Finanzgerichtsbarkeit, wie derzeit beim Kindergeld, wären schon aus Kostengründen Ansprüche rechtlich kaum durchsetzbar. Angesichts der Quote falscher Bürgergeld-Bescheide eine wahre Horrorvorstellung.

Erhebliche Änderungen beim Bürgergeld

Die Kindergrundsicherung wird erhebliche Änderungen auch beim Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) zur Folge haben.
Die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Anrechnung des Kindergeldes bei den Eltern wird wohl nicht mehr möglich sein, da diese Leistung die Basis der Kindergrundsicherung darstellt und bei der Höhe des Zusatzbetrages berücksichtigt wird.

Auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden aus dem SGB II herausfallen, da sie dann in der Kindergrundsicherung geregelt sind, ebenso wie Mehrbedarfe für Kinder.

Kinder werden dann im SGB II nur noch pro Forma zur Bedarfsgemeinschaft gehören, da diese Zugehörigkeit für deren Leistungen ohne Belang ist.

Größte Änderung bei den Kosten der Unterkunft

Die vermutlich größte Änderung wird es bei den Kosten für Unterkunft und Heizung geben. Da der Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung nur eine Pauschale für Unterkunftskosten beinhalten soll, kann die bisherige pro-Kopf Methode Kinder nicht mehr berücksichtigen, stattdessen wird die Pauschale für Kinder zunächst die Gesamtkosten mindern, was im Ergebnis immer dann zu einer Verschiebung der Kostenlast auf die Eltern führen wird, wenn der pro-Kopf Anteil des Kindes an den tatsächlichen Unterkunftskosten höher ist als dessen Unterkunftskostenpauschale.

Damit sinkt im Ergebnis die Gesamtleistung, welche für die Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht wird, da statt des max. angemessenen pro-Kopf Anteiles für das Kind nur noch die geringere Pauschale gezahlt wird.

Wenn die Differenz zwischen dieser Pauschale und dem pro-Kopf Anteil an den tatsächlichen Unterkunftskosten größer ist als zur Angemessenheitsgrenze, die Lücke zwischen Pauschale und tatsächlichen Kosten also nicht durch höhere Leistungen bei den Eltern ausgeglichen werden kann, werden die Eltern die dann entstehende Deckungslücke irgendwie anders schließen müssen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...