Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld I

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Wie lange besteht der Arbeitslosengeld I-Anspruch?

Die Dauer des Arbeitslosengeld I-Anspruchs hängt vom Alter des Erwerbslosen und der Beschäftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist von zwei oder fünf Jahren ab, in der er in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand. Arbeitslosengeld I (ALG I) wird maximal für 24 Monate gezahlt. Dafür muss der Erwerbslose über 50 Jahre alt sein und zuvor mindestens 48 Monate innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Jüngere Erwerbslose können maximal ein Jahr ALG I beziehen. Es gilt die Faustregel: Für je zwei Monate sozialversicherungspflichtiger Arbeit, besteht ein Monat lang Anspruch auf ALG I.

Anspruchsdauer bei Arbeitslosengeld I

Um ALG I zu erhalten, muss der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss Erwerbslosigkeit vorliegen, die Anwartschaftszeit erfüllt und eine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt sein. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Erwerbslose vor Beginn der Arbeitslosigkeit (innerhalb der Rahmenfrist von zwei oder fünf Jahren) für mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Bis zum 31.12.2014 können Erwerbslose die kurze Anwartschaftszeit beanspruchen, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate hauptsächlich in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben, die auf maximal zehn Wochen befristet waren, ihr Bruttoarbeitsentgelt in den vergangenen 12 Monaten nicht höher als die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV war (vom letzten Tag der Beschäftigung an rückwärts gerechnet) und dieser Sachverhalt bei der Agentur für Arbeit mit Nachweisen belegt werden kann.

Bei Erfüllung der kurzen Anwartschaft (sechs Monate statt 12 Monate in sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren) besteht Anspruch auf ALG I für folgende Zeiträume:

Es besteht zudem die Möglichkeit auf einen früheren ALG I-Anspruch zurückzugreifen, sofern dieser innerhalb der letzten fünf Jahre bestand und noch nicht voll ausgeschöpft wurde. Der unverbrauchte Rest kann bei erneuter Arbeitslosigkeit maximal bis zur Höchstdauer des neu erworbenen ALG I-Anspruchs geltend gemacht werden.

Besteht nach Ablauf der Anspruchsdauer von ALG I weiterhin Erwerbslosigkeit, besteht die Möglichkeit ALG II (Hartz IV) zu beziehen. Die Leistung nach SGB II muss beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.

Bild: A. R. / pixelio.de