Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld I

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Wie lange besteht der Arbeitslosengeld I-Anspruch?

Die Dauer des Arbeitslosengeld I-Anspruchs hรคngt vom Alter des Erwerbslosen und der Beschรคftigungsdauer innerhalb der Rahmenfrist von zwei oder fรผnf Jahren ab, in der er in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhรคltnis stand. Arbeitslosengeld I (ALG I) wird maximal fรผr 24 Monate gezahlt. Dafรผr muss der Erwerbslose รผber 50 Jahre alt sein und zuvor mindestens 48 Monate innerhalb der Rahmenfrist von fรผnf Jahren sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Jรผngere Erwerbslose kรถnnen maximal ein Jahr ALG I beziehen. Es gilt die Faustregel: Fรผr je zwei Monate sozialversicherungspflichtiger Arbeit, besteht ein Monat lang Anspruch auf ALG I.

Anspruchsdauer bei Arbeitslosengeld I

Um ALG I zu erhalten, muss der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfรผllen. So muss Erwerbslosigkeit vorliegen, die Anwartschaftszeit erfรผllt und eine persรถnliche Arbeitslosmeldung erfolgt sein. Die Anwartschaftszeit ist erfรผllt, wenn der Erwerbslose vor Beginn der Arbeitslosigkeit (innerhalb der Rahmenfrist von zwei oder fรผnf Jahren) fรผr mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschรคftigt war.

Bis zum 31.12.2014 kรถnnen Erwerbslose die kurze Anwartschaftszeit beanspruchen, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate hauptsรคchlich in Versicherungspflichtverhรคltnissen gestanden haben, die auf maximal zehn Wochen befristet waren, ihr Bruttoarbeitsentgelt in den vergangenen 12 Monaten nicht hรถher als die BezugsgrรถรŸe nach ยง 18 Abs. 1 SGB IV war (vom letzten Tag der Beschรคftigung an rรผckwรคrts gerechnet) und dieser Sachverhalt bei der Agentur fรผr Arbeit mit Nachweisen belegt werden kann.

Bei Erfรผllung der kurzen Anwartschaft (sechs Monate statt 12 Monate in sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhรคltnis innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren) besteht Anspruch auf ALG I fรผr folgende Zeitrรคume:

Es besteht zudem die Mรถglichkeit auf einen frรผheren ALG I-Anspruch zurรผckzugreifen, sofern dieser innerhalb der letzten fรผnf Jahre bestand und noch nicht voll ausgeschรถpft wurde. Der unverbrauchte Rest kann bei erneuter Arbeitslosigkeit maximal bis zur Hรถchstdauer des neu erworbenen ALG I-Anspruchs geltend gemacht werden.

Besteht nach Ablauf der Anspruchsdauer von ALG I weiterhin Erwerbslosigkeit, besteht die Mรถglichkeit ALG II (Hartz IV) zu beziehen. Die Leistung nach SGB II muss beim zustรคndigen Jobcenter beantragt werden.

Bild: A. R. / pixelio.de