Bürgergeld: Jobcenter zu mehr Ausstattung der Wohnung verurteilt

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In besonderen Lebenslagen erhalten Bürgergeldberechtigte besondere Leistungen. Zum Beispiel beim erstmaligen Bezug einer Wohnung. In manchen Regionen zahlen die Jobcenter einfach zu wenig. Hier musste das Sozialgericht Gotha eingreifen und verurteilte das Jobcenter zu höheren Zuschüssen.

Jobcenter muss Pauschalen neu bearbeiten

In Weimar können Bürgergeldempfänger jetzt höhere Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung beantragen. Bisher hatte das Jobcenter maximal 1.500 Euro bewilligt.

Doch das reicht nicht, urteilte das Sozialgericht Gotha. Einer klagenden Mutter und ihrem Kind wurde ein höherer Betrag zugesprochen. Die Jobcenter müssen nun ihre Pauschalen überarbeiten und an das Urteil anpassen.

Die bisher gezahlten Pauschalen von maximal 1500 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt seien zu niedrig, urteilte das Gericht. Stattdessen soll der Höchstbetrag nun 1650 Euro betragen.

Erfolg nach 2 Jahren Rechtsstreit

In dem entschiedenen Fall hatte eine alleinerziehende Mutter Widerspruch gegen die Bewilligung einer Erstausstattung in Höhe von 1.500 Euro für sich und ihr Kind eingelegt.

Das Jobcenter lehnte den Widerspruch ab, woraufhin ein zweijähriger Rechtsstreit folgte. Das Urteil ist nun rechtskräftig und Betroffene können sich bei der Antragstellung auf die Rechtsprechung berufen.

Wann besteht ein Anspruch auf eine Erstausstung?

Der Gesetzgeber (SGB II) sieht vor, dass alle Leistungsberechtigten einen Antrag auf Erstausstattung stellen können, wenn sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen oder eine andere schwerwiegende Lebenslage eine Erstausstattung erforderlich macht.

Dabei werden Beihilfen für Möbel und Hausrat gewährt. Die Jobcenter orientieren sich bei der Erstausstattung an selbst errechneten Pauschalbeträgen für verschiedene Möbelstücke wie ein Bett, einen Schrank oder auch einen Herd. Diese Werte werden regional unterschiedlich festgelegt.

So wurde, wie beschrieben, in Weimar zuletzt ein Betrag von 1.500 Euro festgelegt. In Leipzig hingegen erhalten Antragsteller 1.660 Euro. Doch das Urteil könnte richtungsweisend sein, wie die Anwältin der Weimarer Klägerin, Ulrike Grosse-Röthig sagte.

“Das Urteil sagt, dass eben nicht einfach nach Kassenlage der Kommunen entschieden werden kann, wie viel Ausstattung einem Grundsicherungsempfänger zusteht.”

Die Leistungsträger müssten nun sehr genau prüfen, wie hoch der Bedarf im Einzelfall sei und in welcher Höhe bestimmte Gegenstände angeschafft werden müssten. Klar sei aber, “dass man mit 1.650 Euro keine großen Sprünge machen kann, egal wie groß die Wohnung ist”.

Leistungsberechtigte haben ein Rechtsanspruch auf eine Erstausstattung

  • Erstausstattungsbedarfe
  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)

Unterschieden wird dabei zwischen:

Erstbeschaffungsbedarf

Alle im sozialhilferechtlichen Sinne notwendigen Hausratgegenstände, die nicht vorhanden sind, sind Erstbeschaffungsbedarfe. Sie müssen lediglich für die Wohnung sein.

Und:

Ersatzbeschaffung

Alle vorhandenen Hausratsgegenstände einschließlich Bekleidung, die ersetzt werden müssen, sind Ersatzbeschaffungen und müssen aus den Regelleistungen angespart werden.

Tipp:
Bedarfe für die Wohnung bedeutet: Alle Hausratsgegenstände die nicht vorhanden sind und zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und Herstellung des soziokulturellen Existenzminimums notwendig sind (im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB I), sind Erstbeschaffungsbedarfe und daher zu bewilligen!

Anspruch auf Erstausstattung auch in anderen Fällen

Einmalige Beihilfen im SGB II Teil II: Der Begriff Erstausstattungsbedarfe ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Leistungsberechtigten weit auszulegen: (Im Sinne von §§ 2 Abs. 2 SGB I, § 30 SGB I ) Erstausstattungsbedarf ist alles, was (noch) nicht in der Wohnung vorhanden ist.

Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer, wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist:

  • nach einem Wohnungsbrand
  • nach Auszug aus dem Elternhaus
  • nach Trennung vom Partner, wenn Hausrat fehlt
  • für Obdachlose, die sich eine Wohnung einrichten
  • nach einer Zwangsräumung, wenn der Hausrat nicht eingelagert wurde
  • wenn eingelagerter Hausrat nicht mehr benutzbar ist.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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