Von der Erwerbsminderungsrente in die Rente: Was ändert sich?

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Eine Erwerbsminderungsrente wird spätestens mit dem 65. / 67. Lebensjahres der Betroffenen in die Regelaltersrente überführt. Was ändert sich dann für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner?

Der Rentenfreibetrag wird neu bestimmt

Für die Altersrente wird der Rentenfreibetrag anders berechnet. Dafür gilt dann eine Sonderregelung, für Renten, die in derselben Versicherung aufeinander folgen. Hier ist das die Altersrente, die auf die Erwerbsminderungsrente folgt.

Jetzt gilt: Der Prozentsatz zur Ermittlung des besteuerten Teils der nachfolgenden Rente wird bemessen nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorherigen Rente vom Beginn der späteren Rente abgezogen wird.

Die Laufzeit der vorhergehenden Rente wird einbezogen

Die Finanzverwaltung zieht vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Renten ab.

Entsprechend wird der Rentenfreibetrag umgewandelt: Der Gesamtbetrag der Erwerbsminderungsrente wird ins Verhältnis gesetzt zum Jahresrentenbetrag bei Ermittlung des ursprünglichen Rentenfreibetrags.

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Der fiktive Rentenbeginn wird berechnet

Das Finanzamt setzt einen fiktiven Rentenbeginn, wenn die Erwerbsminderungsrente nicht unmittelbar an die Erwerbsminderungsrente anschließt. Dafür wird vom tatsächlichen Rentenbeginn die Laufzeit der vorhergehenden Rente subtrahiert.

Nach diesem fiktiven Rentenbeginn wird der Besteuerungsanteil der Altersrente bemessen. Er beträgt allerdings mindestens 50 Prozent.

Der Bestandsschutz

Die Deutsche Rentenversicherung informiert: “Liegen zwischen dem Ende der Erwerbsminderungs- und dem Beginn der Altersrente weniger als 24 Monate, tritt ein Bestandsschutz ein. Das bedeutet: Ihre Altersrente kann niemals niedriger sein als die zuvor bezogene EM-Rente.”

Bei der Altersrente gibt es keine Grenze für den Hinzuverdienst

Sollte überhaupt jemand aus der Erwerbsminderungsrente vorzeitig in die Altersrente wechseln? Einen Vorteil hat das in jedem Fall.

Bei der Altersrente wurde die Grenze zum Hinzuverdienst aufgehoben. Wer diese bezieht, kann soviel hinzuverdienen (versteuert versteht sich), wie er oder sie möchte. Anders sieht das bei der Erwerbsminderungsrente aus.

Bei dieser wurde zwar die Obergrenze des jährlichen Zuverdienstes erhöht, aber noch nicht aufgehoben.

Bei Erwerbsminderung ist der Zuverdienst begrent

Hier könnte sich eine vorgezogene Altersrente lohnen. Wer voll erwerbsgemindert Rente bezieht, der oder die darf pro Jahr nur 17.272,50 Euro hinzuverdienen. Wer als Erwerbsgeminderter seine Altersrente vorzieht, erleidet durch den Bestandsschutz keinen Verlust.

Er oder sie kann jedoch mit der vorgezogenen Altersrente ohne Einschränkung hinzuverdienen.

Für wen kommt das in Frage?

Solche Überlegungen sind allerdings nnur für diejenigen interessant, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, aber über 17.272,50 Euro hinzuverdienen könnten.

Für viele Erwerbsgeminderte kommt das nicht in Frage, das sie die dafür erforderliche Arbeit gar nicht zu leisten imstande sind. Eine Option ist es jedoch für Menschen, die als erwerbsgemindert eingestuft sind und dadurch im möglichen Verdienst beschränkt, weil ihre Tätigkeit sehr gut bezahlt wird.

Bei der Altersrente gibt es keine vorgeschriebenen Arbeitsstunden

Erwerbsminderung ist darüber definiert, dass Betroffene weniger als drei Stunden bei voller Erwerbsminderung und weniger als sechs Stunden bei teilweiser Erwerbsminderung arbeiten können – pro Tag.

Wenn Sie pro Tag mehr Stunden arbeiten, dann verlieren sie den den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dies entfällt bei einer vorzeitigen Altersrente. Hier können die Betroffenen so viele Stunden pro Tag arbeiten wie sie wollen.

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