Muss das Wohngeld auch wieder zurückgezahlt werden?

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Das Wohngeld ist eine Sozialleistung und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Es gibt jedoch Situationen, in denen dies der Fall sein kann.

Im Januar letzten Jahres ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ haben nun rund zwei Millionen statt bisher 600.000 Haushalte Anspruch auf einen Zuschuss zum Wohngeld.

Wichtig ist jetzt: Müssen Sie Wohngeld zurückzahlen? Wenn ja, warum und in welchen Fällen?

Das Wohngeld ist ein Zuschuss

Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die Ihnen als Zuschuss gezahlt wird. Beim Wohngeld zahlt diesen Zuschuss die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie gemeldet sind.

Ein staatlicher Zuschuss ist so definiert, dass er nicht zurückgezahlt werden muss, solange die Berechtigung besteht, ihn zu erhalten.

Wer ist berechtigt, Wohngeld zu erhalten?

Wohngeld wird Haushalten mit einem geringen Einkommen ausgezahlt, das nur knapp über der Grenze liegt, an der eine Grundsicherung bezahlt wird. Es gilt also für Menschen, die zwar zuviel verdienen, um eine Grundsicherung zu erhalten, aber zuwenig, um von hrem Einkommen die Miete sichern zu können oder Wohneigentum zu halten. Dazu zählen Familien wie Alleinerziehende, Senioren mit geringer Rente.

Das Wohngeldgesetz regelt konkret, wem ein Anspruch zusteht. Das können sowohl Mieter:innen wie Wohneigentümer:innen sein.

Wie bekommen Sie Wohngeld?

Wohngeld ist keine automatische Leistung, sondern muss beantragt werden. Wird der Antrag bewilligt, erhalten die Betroffenen einen Bescheid, in dem festgelegt wird, wie lange das Geld gezahlt wird. Die Regeldauer beträgt ein Jahr. Um weiterhin Wohngeld zu erhalten, muss ein Folgeantrag gestellt werden.

Wann müssen Sie Wohngeld zurückzahlen?

Wenn das Wohngeld bewilligt wurde, Sie also als anspruchberechtigt gelten, müssen Sie das Wohngeld für die Zeit, in der die Berechtigung galt, nicht zurückzahlen. Sie sind aber verpflichtet, Änderungen in ihren Wohn- und Einkommensverhältnissen der zuständigen Behörde / ihren Sachbearbeiter melden.

Dazu gehört:

  • Ortswechsel durch Umzug,
  • Einzug von Untermieter / senkende Mietkosten
  • und alle anderen Wechsel der Wohnsituation, die sich auf die Leistungen auswirken.

Solche Änderungen können nicht nur zum Verlust des Wohngeldanspruchs führen. Wenn Sie diese nicht oder zu spät melden, so dass nach einer Kostensenkung oder einem Umzug mit geänderter Zuständigkeit der Stadt oder Gemeinde weiterhin Wohngeld gezahlt wird, kann die zuständige Behörde das in dieser Zeit gezahlte Wohngeld zurückfordern.

Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht

Das Wohngeld zahlt die Stadt oder Gemeinde, in der Sie gemeldet sind. Ziehen Sie jetzt um, ohne sich für die alte Meldeadresse ab- und für die neue anzumelden, dann verstoßen Sie gegen die gesetzliche Meldepflicht.

In diesem Fall sind an die Meldepflicht und Meldeadresse gekoppelte Leistungen zurückzuzahlen.

Das gilt ebenso, wenn Sie bei Geschehen rund um ihre Wohnung, das die Wohngeldzahlungen beinflussen könnte, keine Meldung erstatten.

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Wichtiger Hinweis: Auf Seite Acht des Wohngeldantrages steht ausdrücklich, dass Sie verpflichtet sind, bei bestimmten Ereignissen, die maßgebend sind, um Leistungen zu gewähren, unverzüglich Meldung zu erstatten.

Was müssen Sie melden?

Unverzüglich melden müssen Sie, wenn sich ihr Einkommen erhöht und damit die Belastungen verringert.

Als relevant gelten dabei Veränderungen um mehr als 15 Prozent de monatlichen Einkommens. Gemeldet werden muss auch, wenn sich die Anzahl der Mitglieder im Haushalt ändert, sei es, dass der Sohn aus- oder die Schwiegermutter einzieht.

Geldbuße und Strafverfolgung

Verstöße gegen die Melde- und Mitteilungspflicht führen nicht nur dazu, dass Sie Wohngeld zurückzahlen müssen.

Auch eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro ist möglich. Es kann sogar sein, dass Sie strafrechtlich verfolgt werden.

Das gilt, wenn Ihnen vorgeworfen wird, vorsätzlich Leistungen beanprucht zu haben, die Ihnen nicht zustehen und dazu wahre Tatsachen verschwiegen oder die Unwahrheit gesagt haben.

Betrugsverfahren beim Wohngeld

Hier greift der Betrugsparagraf §253, Abs 1, StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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