Auto und Bürgergeld – Darauf muss geachtet werden

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Bürgergeld-Beziehenden ist es grundsätzlich erlaubt, ein Auto zu besitzen. Die Einzelfallprüfung entscheidet aber ob es sich dabei um verwertbares Vermögen oder Schonvermögen handelt.

Als Faustregel gilt: Jede erwerbsfähige Person in einer Bedarfsgemeinschaft darf in der Regel ein Auto besitzen. Darüber hinaus werden nur Autos als potenzielles Vermögen betrachtet, deren Wert beim Verkauf über 15.000 Euro einbringen würde.

Was gilt beim Jobcenter als Vermögen?

Wenn Sie Bürgergeld beantragen, müssen Sie zunächst Ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen. Dazu gehört auch die Offenlegung des Vermögens. Wenn Sie zu viel Vermögen haben, müssen Sie zunächst einen Teil des Vermögens aufbrauchen, bevor Sie Leistungen vom Jobcenter bekommen.

Seit der Einführung des Bürgergeldes am 1. Januar 2023 gibt es jedoch eine sogenannte Karenzzeit. Diese sorgt dafür, dass im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges das Vermögen nur unter bestimmten Bedingungen herangezogen werden kann. Nur Vermögen, das als er erheblich eingestuft wird, ist dann antastbar. Erhebliches Vermögen besteht, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Die erste leistungsberechtigte Person in einer Bedarfsgemeinschaft besitzt ein Vermögen über 40.000 Euro.
  • Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich das Schonvermögen der Gemeinschaft um 15.000 Euro.
  • Nach der Karenzzeit sinkt das Schonvermögen der ersten leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft von 40.000 Euro auf 15.000 Euro, sodass jede Person in einer Bedarfsgemeinschaft maximal ein Vermögen von 15.000 Euro besitzen „darf“, um den vollen Anspruch auf Bürgergeld zu haben.
  • Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in dem Artikel „Bürgergeld und Vermögen – diese Ersparnisse bleiben erhalten“.

Als Vermögen gelten nicht nur Geld auf Konten und Bargeld, sondern auch unter anderem Wertgegenstände, nicht selbst genutzte Immobilien und eventuell auch Fahrzeuge. Ob es sich dabei um verwertbares oder sogenanntes Schonvermögen handelt, ob Sie Ihr Vermögen also zu Geld machen müssen oder ob Sie es behalten dürfen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Zählt das Auto zum Schonvermögen?

Der Gesetzestext § 12 SGB II besagt, dass „ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person“, nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Ein Auto gilt für viele Personen als grundlegend, um eine potenzielle Arbeitsstelle zu erreichen und ist somit erforderlich, um die Hilfsbedürftigkeit zu beenden.

Wer also theoretisch arbeiten gehen kann und ein Auto besitzt, muss dieses in der Regel nicht verkauften. Besitzt eine Person in der Bedarfsgemeinschaft jedoch zwei Autos überprüft das Jobcenter, ob eines der Autos einen Verkaufswert von über 15.000 Euro hat. Ist dies der Fall, wird das Auto als Vermögen und nicht als Schonvermögen betrachtet.

Auch bei nicht erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, also bei Menschen, die nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten, kann ein Auto als Vermögen gewertet werden. Autos, deren Verkaufswert jedoch weniger als 15.000 Euro beträgt, gelten von vornherein als angemessen.

Muss ich den Wert meines Autos beim Jobcenter angeben?

Ja. Sie müssen in Ihrem Bürgergeld-Antrag den Wert Ihres Wagens angeben, denn nur so kann das Jobcenter entscheiden, ob es das Auto für angemessen hält oder nicht.

Wichtig dabei: Der Wert Ihres Autos entspricht nicht dem, was Sie für das Auto bezahlt haben. Es geht darum, wie viel Geld Sie bekommen könnten, wenn Sie Ihr Auto selbst verkaufen. Um diesen Wert zu schätzen, können Sie beispielsweise die Schwacke-Liste benutzen. Vorsicht, für deren online-Angebot fallen Kosten an.

Kann ich mein Auto behalten?

Ja, wenn Ihr Auto als angemessen eingestuft wird, dürfen Sie es behalten. Jede in einer Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann ein angemessenes Kraftfahrzeug besitzen, ohne dadurch eine Leistungsminderung befürchten zu müssen. Eine aktuelle berufsbedingte oder ausbildungsbezogene Notwendigkeit für den Besitz des Fahrzeugs ist dafür nicht erforderlich. Sofern das Auto als angemessen eingestuft wird, zählt es zum Schonvermögen, das nicht auf die Bürgergeld-Regelleistung angerechnet werden darf.

Ist mein Auto angemessen?

Das hängt in erster Linie vom Wert des Fahrzeugs ab. Im SGB II wird an verschiedenen Stellen immer wieder auf die Notwendigkeit der „Angemessenheit“ beispielsweise bei der Unterkunft oder dem Hausrat hingewiesen. Auf die Nennung konkreter Werte verzichtet der Gesetzgeber dabei jedoch. Somit obliegt es innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums dem Leistungsträger, zu entscheiden, was als angemessen gilt und was nicht. Autos, deren Verkauf unter 15.000 Euro einbringen würde, gelten generell immer als angemessen.

Was, wenn mein Auto mehr als 15.000 EUR wert ist?

Verfügen Bürgergeld-Antragstellende über ein teureres Auto, entscheidet der Leistungsträger im Einzelfall, wie damit zu verfahren ist. So wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Fahrzeug, dessen Verkehrswert deutlich über 15.000 Euro liegt, zum Schonvermögen gezählt, insbesondere wenn die Betroffenen erwerbsfähig sind, nur ein Auto besitzen und das Auto zum Erreichen einer potenziellen Arbeitsstelle benötigen.

Ebenfalls kann dies der Fall sein, wenn körperliche Einschränkungen ein teureres Fahrzeug mit einer speziellen Ausrüstung wie Automatikgetriebe oder Einstiegshilfe erforderlich machen. Auch kann ein großer Kofferraum zum Verstauen eines Rollstuhls notwendig sein. Eine Großfamilie benötigt ebenfalls ein geräumigeres Auto als eine Einzelperson.

Das Jobcenter entscheidet im Einzelfall, ob ein Fahrzeug als angemessen gilt. Falls Ihr Auto mehr als 15.000 EUR wert ist und Sie einen wichtigen Grund haben, warum Sie ein teureres Fahrzeug brauchen, schreiben Sie am besten eine Begründung und legen sie diese gleich Ihrem Bürgergeld-Antrag bei.

Mein Auto gilt als unangemessen. Muss ich es jetzt verkaufen?

Jein. Wer Bürgergeld beantragt und ein Auto mit einem Wert von über 15.000 Euro besitzt, muss dieses nicht zwangsläufig verkaufen, selbst wenn das Jobcenter das Fahrzeug als unangemessen bewertet.

Nur wenn das gesamte verwertbare Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin abzüglich des Betrages von 15.000 Euro für ein angemessenes Auto den Vermögensfreibetrag übersteigt, gewährt das Jobcenter keine Leistungen. Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft hat nach der einjährigen Karenzzeit einen Grundfreibetrag von 15.000 EUR Schonvermögen.

Bekomme ich Zuschüsse, um mir ein Auto zu kaufen?

Nein. Ihr Sachbeabeiter kann entscheiden, dass Sie ein Darlehen für den Autokauf bekommen. Mehr als 1.500 EUR bekommen Sie dabei in der Regel nicht. Und auch Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn Sie beispielsweise argumentieren können, dass Sie für den Weg zu einem neuen Job ein Auto brauchen und keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können.

Quellen: