Bürgergeld-Rechner 2024 – Online den Jobcenter-Anspruch berechnen

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Bürgergeld-Rechner

Mit dem Bürgergeld Rechner können Sie online schnell und sicher ihren Anspruch vom Jobcenter auf das Arbeitslosengeld II berechnen. Die Anwendung ist kostenfrei und enthält alle aktuellen Daten aus 2024.

Bürgergeld-Rechner

Mit unserem Bürgergeld Rechner können Sie online schnell, sicher und anonym ihren Anspruch vom Jobcenter auf das Bürgergeld berechnen. Die Anwendung ist kostenfrei und enthält alle aktuellen Daten aus 2024.

Höhe des Bürgergeld-Anspruchs: Das Wichtigste in Kürze

Grundlegend setzt sich das Bürgergeld aus folgenden Positionen zusammen:

  1. Regelbedarf
  2. Kosten für Unterkunft und Nebenkosten
  3. Kosten für Heizung
  4. Mehrbedarfe

Es gibt jedoch auch Sachverhalte, die die Höhe des Bürgergeldes mindern können. Dazu zählen beispielsweise:

  1. Regelmäßiges Einkommen
  2. Vermögen oberhalb des Schonvermögens
  3. Nicht angemessene Kosten für Wohnung und Heizung
  4. auferlegte Strafen und Sanktionen
  5. Darlehen, die zurückbezahlt werden müssen

Warum den Anspruch auf Bürgergeld für 2024 online berechnen?

Ein Bürgergeld-Bescheid ist eine komplexe Zusammensetzung aus Berechnungen, Belehrungen, Tabellen, Rechten und Pflichten. Nur die Wenigsten können im Detail nachvollziehen, was das Jobcenter ausgerechnet hat. Doch eine Überprüfung kann sich lohnen, denn auch in diesem Prozess können sich Fehler einschleichen, die nur auffallen, wenn Sie wissen, wie viel Geld am Ende eigentlich auf dem eigenen Konto landen sollte.

Mit unserem Rechner können Sie in ein paar Klicks kostenlos und schnell überprüfen, wie viel Geld Ihnen eigentlich zusteht.

Wenn das Jobcenter zu wenig berechnet

Wenn das Jobcenter Ihnen weniger überweist, sollten die Alarmglocken läuten. Denn im Umgang mit Behörden und gerade mit dem Jobcenter gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Berechnen Sie also selbst, wie hoch Ihr Anspruch ist und überprüfen Sie, ob das Jobcenter Ihren Anspruch richtig berechnet hat.

Wie beantrage ich Bürgergeld?

Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt. Sie können Bürgergeld bei dem zuständigen Jobcenter beantragen. Das ist auch digital möglich. Das Antragsformular für Bürgergeld finden Sie auf der Website der Agentur für Arbeit. Eine beiliegende Ausfüllhilfe soll Unklarheiten beim Ausfüllen des Antrags beseitigen.

Das Jobcenter ist ebenfalls dazu verpflichtet, Ihnen beim Ausfüllen zu helfen. Falls Sie zusammen mit einem Partner in einer Wohnung leben und eventuell auch Kinder haben, bilden Sie mit dieser Personengruppe eine Bedarfsgemeinschaft, für die der Anspruch auf Bürgergeld gemeinschaftlich berechnet wird. Auf diese Weise muss nicht jedes Familienmitglied einen gesonderten Antrag auf Bürgergeld stellen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie unserem Ratgeber „Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld – Darauf sollte geachtet werden“.

Wie hoch ist mein Regelbedarf?

Wie hoch Ihr Anspruch auf Bürgergeld ist, ergibt sich unter anderem aus dem monatlichen Regelbedarf. Für jedes Mitglied im Haushalt zahlt der Leistungsträger einen festgelegten Pauschalbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts. Damit sollen beispielsweise die Kosten für Essen, Trinken, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Hobbys und persönliche Bedürfnisse gedeckt werden.

Zum 1. Januar 2024 hat der Leistungsträger die Regelbedarfe um rund 12 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Alleinstehende Erwachsene erhalten somit einen monatlichen Regelbedarf von 563 Euro.

Paare bekommen pro Person 506 Euro Regelbedarf. Bei Kindern, die im gleichen Haushalt leben, ist der Regelbedarf nach dem Alter gestaffelt. In der folgenden Tabelle sind alle Regelbedarfe aufgelistet.

Regelsatz 2024
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
563 €
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
(Regelbedarfsstufe 2)
506 €
unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern
(Regelbedarfsstufe 3)
451 €
Kinder 14 bis 17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
471 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
390 €
Kinder 0 bis 5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
357 €

Ausführliche Informationen zu den Regelbedarfen erhalten Sie in unserem Ratgeber „Bürgergeld-Regelsatz 2024 – Regelbedarf, Mehrbedarf und Mietkosten“.

Wie viel zahlt das Jobcenter für die Wohnung

Zusätzlich übernimmt der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft, insofern diese angemessen sind. Welche Mietpreise als angemessen gelten, ist von Region zu Region unterschiedlich. In München hält das Jobcenter beispielsweise eine wesentlich höhere Miete für angemessen als in Wilhelmshaven. Einen Überblick zu angemessenen Mietpreisen bietet unsere Tabelle für Mietobergrenzen.

Ist die Miete zu hoch, fordert Sie das Jobcenter auf, die Kosten zu senken. Das kann entweder durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung geschehen oder indem Sie einen Teil der Wohnung untervermieten. Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges gilt jedoch eine Karenzzeit. In diesem Zeitraum zahlt das Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten, unabhängig davon, ob diese angemessen sind oder nicht. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Bürgergeld-Empfangende umziehen müssen, wenn sie nur kurze Zeit Bürgergeld beziehen.

Wie viel zahlt das Jobcenter für Heiz- und Nebenkosten?

Die Nebenkosten sowie die Heizkosten werden ebenfalls vom Jobcenter in voller Höhe übernommen, insofern diese angemessen sind. Wer also im Winter bei offenem Fenster heizt und dann eine dicke Nachzahlung bekommt, kann nicht davon ausgehen, dass das Jobcenter die Rechnung übernehmen wird. Ein wirtschaftlicher Umgang mit den Leistungen setzt das Jobcenter voraus.

Stromkosten sind hingegen in den Regelsatz eingepreist und werden nicht gesondert übernommen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Wohnung nur über Elektroheizungen verfügt.

Dann übernimmt der Leistungsträger einen Teil der Stromkosten als Heizkosten. Außerdem können Bürgergeld-Beziehende einen Mehrbedarf geltend machen, wenn in der Wohnung Strom zur Erwärmung des Wassers verwendet wird.



In diesem Fall zahlt der Leistungsträger einen Zuschuss zum Regelsatz von 2,3 Prozent bei Erwachsenen. Bei Kindern fällt der Zuschuss geringer aus. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber „Bürgergeld-Mehrbedarf für Warmwasser“.

Mehrbedarfe beim Bürgergeld

Unter bestimmten Bedingungen können Sie Mehrbedarfe gelten machen, die den Anspruch auf Bürgergeld erhöhen. Das ist beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen der Fall:

  • Schwanger erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent auf den Regelbedarf.
  • Alleinerziehende Mütter und Väter können einen Anspruch auf Mehrbedarf geltend machen. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder.
  • Falls Warmwasser durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen wie Durchlauferhitzer erzeugt wird, kann eine festgelegte Pauschale als Mehrbedarf anerkannt werden.
  • Für Kinder und Jugend­liche (BuT) gibt es Leistungen für die Bildung und Teilhabe für den persönlichen Schulbedarf, Schulausflüge, Klassenfahrten, Mittagsverpflegung und Lernförderung.
  • Wenn bürgergeldberechtigte Menschen mit Behinderung an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, erhalten sie für diesen Zeitraum einen Mehrbedarf von 35 Prozent auf den Regelsatz.
  • Bürgergeldberechtigte Menschen mit Behinderung, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben, können einen Mehrbedarf von 17 Prozent auf den Regelsatz geltend machen.
  • Wer aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen ist, kann einen Mehrbedarf geltend machen. Der Zuschlag richtet sich nach der Art der Krankheit.
  • Bei einem unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, wie beispielsweise bei regelmäßigen Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrecht, kann der Leistungsträger einen Mehrbedarf anerkennen.

Weiterführende Informationen zu Mehrbedarfen finden Sie in unserem Ratgeber „Mehrbedarf im Bürgergeld – Anspruch und Höhe vom Jobcenter“.

Abzüge durch Vermögen

Vorhandenes Einkommen oder angespartes Vermögen können mitunter dazu führen, dass die Höhe des monatlichen Bürgergeldes sinkt. Zum Vermögen zählen unter anderem Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere und nicht selbstgenutztes Wohneigentum. Der Staat gewährt Bürgergeld-Beziehenden jedoch ein gewisses Schonvermögen.

Bei der ersten leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft gelten im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges 40.000 Euro als Schonvermögen. Jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft „darf“ 15.000 Euro als Schonvermögen geltend machen. Nach Ablauf der zwölfmonatigen Karenzzeit sinkt das Schonvermögen der ersten leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft von 40.000 Euro auf 15.000 Euro. Vermögen oberhalb des Schonvermögens muss erst aufgebraucht sein, damit ein Anspruch auf Bürgergeld besteht.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber „Bürgergeld und Vermögen – diese Ersparnisse bleiben erhalten“.

Abzüge durch Einkommen

Zum Einkommen zählen alle Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit. Auch Kapital- und Zinserträge sowie private Renten gelten als Einkommen. Die ersten 100 Euro brutto monatlich zählen dabei als Freibetrag, der nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Einkommen über 100 Euro wird nach folgendem Prinzip auf das Bürgergeld angerechnet:

  • Bei Einkommen zwischen 100 und 520 Euro werden 20 Prozent nicht angerechnet.
  • Bei Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro werden 30 Prozent nicht angerechnet.
  • Bei Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro werden 10 Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  • Die restliche Summe wird auf das Bürgergeld angerechnet und senkt den Anspruch um den entsprechenden Betrag.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter erhält 2.000 Euro Bürgergeld. Sie nimmt einen Teilzeitjob an, in dem sie monatlich 1.200 Euro verdient.

100 Euro davon gelten als Freibetrag. Von der Summe zwischen 100 und 520 Euro werden 84 Euro als Freibetrag gewährt (20 Prozent von 420 Euro). Zwischen 520 und 1.000 Euro werden 144 Euro als Freibetrag gewährt (30 Prozent von 480 Euro). Von der Summe zwischen 1.000 und 1.200 werden 20 Euro als Freibetrag gewährt (10 Prozent von 200 Euro). Das restliche Einkommen (in diesem Fall 852 Euro) wird auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet.

Insgesamt hat die Mutter in diesem Beispiel also 2.348 Euro monatlich zur Verfügung.

Weitere Informationen zu Einkommen und Bürgergeld finden Sie in unserem Ratgeber „Aufstockende Bürgergeld Leistungen – Anspruch und Höhe“.

Darlehen und Sanktionen

Zusätzlich können Darlehen und Sanktionen einen Effekt auf den monatlichen Bürgergeld-Anspruch haben. Für bestimmte unabweisbare Bedarfe, wie beispielsweise für eine Stromkostennachzahlung, kann das Jobcenter ein zinsloses Darlehen gewähren, welches die Beanspruchenden über die Regelleistung zurückzahlen müssen. Das Jobcenter behält in den meisten Fällen dann monatlich 5 Prozent des Regelbedarfs ein, bis das Darlehen getilgt ist.

Außerdem darf das Jobcenter den Regelsatz kürzen, wenn die Beziehenden ihren Pflichten nicht nachkommen, die mit dem Bezug von Bürgergeld einhergehen. Zu diesen Pflichten zählen beispielsweise das Erscheinen zu Pflichtterminen, das Annehmen von zumutbarer Arbeit und eine aktive Mitwirkung bei der Stellensuche.

Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter den Regelsatz der Betroffenen zeitweise um 10 bis 30 Prozent reduzieren – je nachdem, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Pflichtverletzung handelt. Ausführlichere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Ratgeber „Sanktionen und Strafen im Bürgergeld“.