Kinderzuschlag – Anspruch und Höhe

Veröffentlicht am
Lesedauer 4 Minuten

Familien mit Kindern haben in der Regel höhere Kosten als Alleinstehende oder kinderlose Paare. Kinder brauchen Essen, Kleidung, Spielzeug, Schulsachen und wollen Freizeitaktivitäten nachgehen. Gerade bei geringem Monatseinkommen ist dies eine finanzielle Herausforderung. Um zu verhindern, dass Familien aufgrund von Kindern direkt in den Bürgergeld-Bezug rutschen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Kindergeld einen Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ).

Zusammen mit der Einführung des Bürgergeldes am 01. Januar 2023 wurde auch der Kinderzuschlag auf bis zu 250 Euro pro Kind erhöht. Im Jahr 2022 betrug der mögliche Höchstbetrag noch 209 Euro pro Kind.

Neu: Ab 1. Januar 2024 beträgt der maximale Kinderzuschlag 292 Euro pro Monat und Kind!

Was ist der Kinderzuschlag?

Wenn das Einkommen der Familie nicht ausreicht, um alle Ausgaben zu decken, können Eltern zusätzlich zum Kindergeld auch den Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung, die Familien in solchen Situationen erhalten können. Um den Kinderzuschlag zu beantragen, müssen Eltern einen separaten Antrag bei der Familienkasse stellen.

Wer Bürgergeld bezieht, hat jedoch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld. Diese Leistungen sind in erster Linie als Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen vorgesehen, damit diese nicht in den Bürgergeld-Bezug geraten.

In der Regel wird der Kinderzuschlag für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um weiterhin den Kinderzuschlag zu erhalten.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Um Anspruch auf Kinderzuschlag zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Höhe des Einkommens und des Vermögens, sowohl von Ihnen als auch von Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin und Ihrem Kind, bestimmt, ob Sie Kinderzuschlag erhalten können.

Wenn Sie Kinderzuschlag erhalten, müssen Sie die Familienkasse über jegliche Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen und den Verhältnissen Ihrer Familie informieren. Das betrifft zum Beispiel Veränderungen im Einkommen oder im Vermögen.

Den Kinderzuschlag gibt es als Ergänzung zum Kindergeld. Einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem § 6a BKGG haben Sie, wenn Sie als Elternteil oder Alleinerziehender zwar Ihren Bedarf decken können, jedoch nicht den Bedarf Ihres Kindes.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag in folgenden Fällen:

  • Ihr Kind ist unverheiratet, jünger als 25 Jahre und lebt mit Ihnen zusammen in einem Haushalt.
  • Sie erhalten für Ihr Kind Kindergeld.
  • Als Elternpaar haben Sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 € oder als alleinerziehende Person ein Einkommen von mindestens 600,00 €.
  • Durch den Kinderzuschlag und das Wohngeld wären Sie in der Lage, den Unterhalt Ihrer Familie zu decken und haben somit keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialgeld.

Sinn und Zweck des Kinderzuschlages ist es nämlich, dass Sie als Familien keinen Bürgergeld-Antrag stellen müssen.

Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag

Die Mindesteinkommensgrenze beläuft sich bei Elternpaaren auf monatlich 900 € und bei Alleinerziehenden auf 600 € pro Monat. Das Einkommen bestimmt sich nach dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld. Kindergeld und Wohngeld werden nicht berücksichtigt.

Der Wohnkostenbedarf richtet sich je nach Familienkonstellationen nach festen Prozentsätzen. Grundlage für die prozentuale Berechnung des Wohnkostenbedarfs ist der 13. Bericht zum Existenzminimum der Bundesregierung (13. Existenzminimumbericht) für die Jahre 2021 und 2022.

Alleinstehende Elternteile mit Wohnanteil des Elternteils in % Elternpaare mit Wohnanteil der Eltern in %
1 Kind 77 1 Kind 83
2 Kindern 63 2 Kindern 71
3 Kindern 53 3 Kindern 63
4 Kindern 46 4 Kindern 55
5 Kindern 40 5 Kindern 50

Rechenbeispiel für den Anspruch auf Kinderzuschlag:

Grundlage für die Berechnung (Grundbedarfsermittlung):

  • 1 Elternpaar mit 2 Kindern
  • Mietkosten 900,00 €
  • Grundbedarf der Elternteile: 2 x 451 €
  • Grundbedarf des 1. Kindes (16 Jahre alt) 420 €
  • Grundbedarf des 2. Kindes (11 Jahre alt) 348 €

Gesamtbedarf der Familie: 2.570 €

Elternanteil der Mietkosten: 639,00 € (71 Prozent der Mietkosten von 900 €)

Der Gesamtbedarf der Eltern beträgt somit 1.541 Euro (2x 451 € Grundbedarf + 639 € anteilsmäßige Mietkosten)

Zu dieser Summe wird nun der maximale Kinderzuschlag hinzugerechnet. Dies wären bei 2 Kindern 500,00 € (2x 250,00 €). Das ergibt eine Bedarfssumme von 2.041 €. Die Eltern hätten in diesem Fall nur einen Anspruch auf den vollen Kinderzuschlag, wenn ihr gemeinsames Einkommen den Betrag von 2.041 € nicht übersteigt.

Wie viel Kinderzuschlag gibt es pro Kind?

Seit dem 01. Januar 2023 können Sie höchstens 250,00 € pro Kind und Monat erhalten. Die Familienkasse kann Ihnen aber auch weniger zahlen. Dies ist der Fall, wenn Ihr Einkommen nach allen pauschalen Abzügen über dem sogenannten Gesamtbedarf liegt (siehe Rechenbeispiel). Der Kinderzuschlag wird dann stufenweise reduziert.

Wie wirken sich Einkommen auf den Kinderzuschlag aus?

Als Einkommen werden Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Aber auch

  • Arbeitslosengeld I,
  • Krankengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Elterngeld,
  • BAföG,
  • Betreuungsgeld,
  • Rente aus der Sozialversicherung,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Wie wirkt sich Vermögen auf den Kinderzuschlag aus?

Das Vermögen wirkt sich nur auf den Kinderzuschlag aus, wenn dieses „erheblich“ ist. Die Bundesagentur für Arbeit sieht ein Vermögen als erheblich an, wenn 2 Personen über mehr als 55.000 Euro verfügen oder 3 Personen mehr als 70.000 Euro. Für jedes weitere Kind in der Gemeinschaft steigt diese Grenze um 15.000 Euro an.

Zum Vermögen gehören Bargeld, Sparguthaben, Wertpapieren, Haus- und Grundeigentum. Dies jedoch nur wenn das Vermögen zum Lebensunterhalt genutzt werden kann. Das bedeutet für Sie, dass Sie nicht direkt Ihr Haus verkaufen müssen nur weil Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen.

Nicht zum Vermögen zählen ein angemessener Hausrat, ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe sowie ein angemessenes Auto oder Motorrad für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?

Den Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich beantragen und zwar bei Ihrer zuständigen Familienkasse. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Familienkasse vor Ort. Sie können diese jedoch auch auf der Website der Familienkasse herunterladen. Ihr Einkommen und Vermögen müssen Sie mit Nachweisen belegen.

Der Kinderzuschlag wird Ihnen dann für sechs Monate bewilligt und wird Ihnen mit dem normalen Kindergeld ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt an den Elternteil, der auch das Kindergeld erhält.

Wichtig ist jedoch, dass Sie alle Veränderungen wie z. B. neues Einkommen oder Umzug in eine andere Wohnung der Familienkasse mitteilen müssen. Der Kinderzuschlag wird dann neu berechnet.

Wer sollte den Kinderzuschlag nicht in Anspruch nehmen?

Sobald Sie den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen, fallen sämtliche Hilfen aus dem SGB II weg. Es besteht dann kein Anspruch mehr auf zusätzliche Hilfen:

  • Schwangerschaft und Geburt
  • Übernahme der Kosten für Klassenfahrten
  • die GEZ-Befreiung
  • Mehrbedarfe für Alleinerziehende und Schwangere
  • krankheitsbedingte Zusatzkosten
  • freiwillige kommunale Leistungen (Schulausstattung)

Ein Antrag auf Kinderzuschlag muss daher gut überlegt sein.

Quellen:

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Bericht zum Existenzminimum der Bundesregierung