Steuererklärung auch beim Bürgergeld?

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In einigen Konstellationen kann auch für Bürgergeld-Beziehende eine Steuererklärung sinnvoll sein. Je nachdem, ob Sie das ganze Jahr lang arbeitslos waren oder nur einen Teil des Jahres, könnten Sie Geld zurückbekommen. Auch die gewählte Steuerklasse hat einen Einfluss. Wenn Sie allerdings während Ihres Leistungsbezugs Geld von der Steuer zurück bekommen, ist Vorsicht geboten: Das Jobcenter rechnet Steuererstattungen voll als Einkommen an.

Bürgergeld muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden

Wenn Sie in einem Jahr nur Bürgergeld bekommen haben, müssen Sie keine Steuererklärung machen. Doch auch Bürgergeld-Empfangende sollten unter bestimmten Umständen eine Steuererklärung abgegeben. Allerdings besteht die Gefahr, dass Steuererstattungen auf laufende Bürgergeld-Zahlungen als Einkommen angerechnet werden. Daher ist die Abgabe in nur wenigen Konstellationen tatsächlich sinnvoll.

Das Bürgergeld ist eine reine Sozialleistung. Deswegen unterliegt die Leistung nicht dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, Ihr Bürgergeld hat keinen Einfluss auf Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen. Deswegen müssen Sie die Bürgergeld-Leistungen in Ihrer Steuererklärung auch nicht angeben. Nur wie lange Sie Leistungen vom Jobcenter bekommen haben, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen. Es steht dem Finanzamt aber frei, Nachweise zu fordern.

Steuererstattung kann für Kosten für Arbeitssuche geltend gemacht werden

Zwar zahlen Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen keine Lohnsteuer, allerdings könnte unter Umständen dennoch eine Steuererstattung geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Suche nach einer Arbeitsstelle oder auch Kosten für Fortbildungen. Das erklärte aktuell der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Wird eine Steuererklärung durch den ehemals Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt abgegeben, so muss die Finanzbehörde einen Verlust in Höhe der angefallenen erwerbsbedingten Kosten berücksichtigten.

Das sind beispielsweise Kosten für:

  • Fortbildungen,
  • Führungszeugnisse,
  • Bewerbungsfotos,
  • Materialien zum Schreiben und auch
  • Fahrten zu Vorstellungsgesprächen bei potentiellen Arbeitgebern.

Aus diesem Grund, so der Lohnsteuerverein, sollten Quittungen hierüber immer aufgehoben werden, um diese entsprechend später nachweisen zu können. Doch eine Rückerstattung ist nicht immer möglich.

Müssen Aufstocker eine Steuererklärung machen?

Aufstocker müssen in der Regel keine Steuererklärung machen. Eine Steuererklärung kann sich aber lohnen, wenn Sie viele Steuern gezahlt haben und hohe Werbungskosten geltend machen können. Werbungskosten sind Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit entstanden sind. Das können alle möglichen Kosten von Fahrtkosten über Kosten für Dienstreisen bis zu Berufsbekleidung.

Dafür wird Ihnen eine Pauschale von 1.000 EUR angerechnet. Übersteigen Sie die Pauschale, werden Ihnen die Kosten nämlich von Ihrem Einkommen abgezogen. Sie müssen dann nur noch auf den Rest Steuern zahlen.

Rückerstattung möglich wenn Arbeitssuche nicht das ganze Jahr dauerte

“In den Fällen, in denen die Arbeitssuche nicht das gesamte Jahr andauerte, ist in der Regel mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen”, erläuterte der VLH-Chef Jörg Strötzel. “Vor allem bei Ledigen in den Steuerklassen 1 oder 2 liegen diese oft bei einigen hundert Euro, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durchgängig bestand”.

Wahl der Steuerklasse ist entscheidend

Auch die Steuerklassen könnten bei den Erstattungen eine Rolle spielen. Wer verheiratetet ist, bei denen ist die gewählte Steuerklassenkombination von hoher Wertigkeit.

Waren beide Eheleute in der Steuerklasse 4 und ging nur einer der beiden Partner einer Arbeit nach, so komme es nach Meinung der Experten oft zu einer Rückzahlung durch das Finanzamt nach Abgabe einer Steuererklärung. Denn bei dem Erwerbstätigen sind in der Regel zu viel Steuern angefallen.

Steuererstattung wird als Einkommen angerechnet

Doch Vorsicht: Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 2007/11) ist die Anrechnung auf laufende Bürgergeld-Zahlungen einer Einkommensteuer-Erstattung nicht verfassungswidrig. Eine Klägerin hatte eine Beschwerde eingereicht, nachdem sie in den Vorinstanzen jeweils gescheitert war.

Das Jobcenter hatte die Einkommensteuer-Erstattung als „Einkommen“ und nicht als „Vermögen“ bewertet und daher die damaligen Hartz IV-Leistungen entsprechend um den Betrag gekürzt. Die Verfassungsrichter vertraten die Ansicht, eine „Anrechnung der Steuererstattung verletze nicht das Grundrecht auf Eigentum“.

Das Arbeitslosengeld-II sei eine Fürsorgeleistung und sei daher „nicht vom Grundrecht auf Eigentum geschützt“.

Im Zweifelsfall sollte lieber ein Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Erwerbslosenverein eingeschaltet werden, damit die Steuererstattung nicht am Ende die Bürgergeld-Leistungen mindert.

Das Jobcenter berücksichtigt immer den Zeitpunkt, zu dem die Erstattung auf Ihrem Konto eingeht, nicht den Zeitpunkt, wann Sie Ihren Bescheid bekommen. Wenn möglich, sollten Sie also versuchen, eine Erstattung in einer Zeit zu bekommen, in der Sie gerade keine Bürgergeld-Leistungen bekommen.

Quellen:

Urteil des Bundesverfassungsgerichts