Bürgergeld: Jobcenter muss Fahrtkosten für Termine in der Behörde zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, muss sich auch auf Termine mit seinem Sachbearbeiter im Jobcenter einstellen. Wenig bekannt und noch weniger praktiziert ist, dass die Behörde auf Antrag die Fahrtkosten zu den Terminen beim Jobcenter übernehmen muss. Immer noch zu wenige Leistungsberechtigte machen davon Gebrauch.

Rechtsanspruch

§ 59 SGB II, in dem die Meldepflicht geregelt ist, verweist auf §309 SGB III. In §309 SGB III ist geregelt, dass die Fahrtkosten auf Antrag erstatten werden können.

§59 SGB II
Screenshot von:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__59.html
§309 Abs4 SGB III
Screenshot von:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__309.html

Aber: “Können” ist aber doch nicht “müssen”

“Können” ist nicht “müssen”, aber das “können” wird zum “müssen”.
Nach einem Urteil des BSG vom 6.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R kommt eine Ablehnung der Fahrtkosten für Termine beim Jobcenter bei Bürgergeld-Empfängern in der Regel nicht in Betracht.

Fachliche Weisungen

Selbst die Fachlichen Weisungen zu §59 SGB II beinhalten die Möglichkeit der Fahrtkostenübernahme für Termine beim Jobcenter.

Aber leider wird kaum, über die Möglichkeit einen solchen Antrag stellen zu können, beraten.

Fachliche Weisungen zu §59 SGB II:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba023410.pdf

Höhe der übernommenen Fahrtkosten

Die Fahrtkosten werden bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Höhe eines Mehrfahrtentickets übernommen – auch wenn eine Monatskarte vorhanden ist.
Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden 0,20€/km angesetzt (§6 Abs1 Nr5 Bürgergeld-V)

Selbst bei Nutzung des Fahrrads sind Kosten zu übernehmen – das hat das SG Leipzig am 18.3.2020 – S 17 AS 405/19 entschieden. Die Höhe ist aber unklar.

Antrag

Um die Fahrtkosten erstattet zu bekommen, ist zwingend ein Antrag erforderlich. Am besten bringt man diesen direkt zum Termin mit.

Formulierungsvorschlag:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Übernahme der Fahrtkosten für den heutigen Termin nach §59 SGB II i.V.m §309 Abs4 SGB III.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsgrundlagen

§59 SGB II in Verbindung mit §309 Abs4 SGB III
Urteil des BSG vom 6.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R – Pflicht zur Übernahme
Urteil des SG Leipzig am 18.3.2020 – S 17 AS 405/19 – Fahrrad

Fachliche Weisungen zu §59 SGB II

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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