Zugangsvermutung für Behördenpost gilt nicht immer

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BFH: Bei privaten Postdienstleistern müssen Gerichte Zweifel klären

Laut Gesetz können Behörden davon ausgehen, dass ein Bescheid innerhalb von drei Tagen den Empfänger erreicht hat. Nach einem am Mittwoch, 24. Oktober 2018, veröffentlichten Urteil zu einem ablehnenden Kindergeldbescheid gilt dies bei privaten Postdienstleistern nicht automatisch (Az.: III R 27/17). Gerichte sollen danach die Laufzeiten gegebenenfalls überprüfen.

Konkret kann danach ein Vater vielleicht doch noch auf das für eines seiner Kinder verweigerte Kindergeld klagen. Die Familienkasse hatte den Antrag zunächst abgelehnt und auch den Einspruch als „unbegründet” abgewiesen.

Diesen Bescheid übergab die Familienkasse am Freitag, 6. November 2015, einem privaten Dienstleister. Dabei handelte es sich um ein Subunternehmen, das für den eigentlich beauftragten Postdienstleister die Sendungen abholt.

Der Vater war mit der Ablehnung weiterhin nicht einverstanden und wollte klagen. Laut Gesetz hat er hierfür einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit. Am 10. Dezember 2015 ging die Klage beim zuständigen Finanzgericht Münster ein. Das war zu spät, meinte mit der Familienkasse auch das Finanzgericht. Es gelte die gesetzliche Zugangsvermutung von drei Tagen nach Aufgabe zur Post. Daher sei der Bescheid spätestens am 9. November zugegangen und die Klagefrist am 9. Dezember 2015 abgelaufen.

Demgegenüber verwies der Vater auf den privaten Postversand mit Subunternehmen. Tatsächlich sei der Brief auch erst am 12. Dezember 2015 eingegangen.

Vor dem BFH erstritt der Vater nun zunächst einen Zwischenerfolg. Danach durfte das Finanzgericht bei einem privaten Postdienstleister nicht automatisch von einer Zustellung innerhalb von drei Tagen ausgehen.

Der Postdienstleister habe zwar eine staatliche Lizenz erhalten. „Zu beachten ist aber, dass im Rahmen der Lizenzierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird”, betonte der BFH zur Begründung. „Daher ist grundsätzlich zu ermitteln, ob nach den bei dem privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.”

Das gelte insbesondere, wenn der beauftragte Postdienstleister Subunternehmen einschaltet oder die Sendungen nicht selbst flächendeckend zustellt, sondern hierfür gegebenenfalls Verbundpartner benötigt. Denn dies könne zu längeren Postlaufzeiten führen, betont der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 41. Juni 2018.

Die entsprechenden Ermittlungen soll nun das Finanzgericht Münster nachholen. Im konkreten Fall sei die Übergabe an das Subunternehmen zudem an einem Freitagmittag erfolgt. Daher soll das Finanzgericht auch noch klären, ob die Post über das nachfolgende Wochenende überhaupt bearbeitet wurde. mwo/fle

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