Wohnkostenzuschuss für behinderte Bafög-Empfänger

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BSG: Eingliederungsleistungen für behinderungsbedingten Mehrbedarf

Benötigen behinderte Bafög-Empfänger wegen ihrer Behinderung eine teurere Wohnung, können sie neben ihrem Bafög zusätzlich noch Eingliederungsleistungen als Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten erhalten. Dies gilt, soweit der behinderungsbedingte Wohnmehrbedarf nicht durch andere Sozialleistungen gedeckt ist, urteilte am Donnerstag, 4. April 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 12/17 R).

Im konkreten Fall hatte die auf einen Rollstuhl angewiesene, nicht bei den Eltern lebende Klägerin Bafög-Leistungen erhalten. Im Streitzeitraum 2011/2012 waren im Bafög anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 224 Euro enthalten. Dies reichte zur Deckung der Kosten ihrer 62 Quadratmeter großen, behindertengerecht ausgestatteten Wohnung aber nicht aus.

Sie beantragte daher beim Jobcenter Leipzig und schließlich bei der Stadt Leipzig als Sozialhilfeträger einen zusätzlichen Zuschuss zu ihren Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 232 Euro. Sie benötige mehr Platz als Nichtbehinderte. Daher stünden ihr für ihren behinderungsbedingten Wohnmehrbedarf Eingliederungsleistungen noch zu.

Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt. Die Bafög-Leistungen würden auch besondere Bedarfslagen abdecken. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für zusätzliche Leistungen gebe es nicht, so das Jobcenter und auch das Sozialamt in Leipzig.

Das BSG urteilte, dass Bafög-Empfänger wegen eines behinderungsbedingten Wohnmehrbedarfs durchaus noch Eingliederungsleistungen als Zuschuss erhalten können. Eine Wohnung diene nicht nur dem Schutz vor Witterungsverhältnissen und der Sicherung des eigenen Wohnbedürfnisses, sondern auch der „sozialen Teilhabe”. Daher seien bei einem behinderungsbedingten Wohnmehrbedarf auch Teilhabeleistungen als Zuschuss möglich.

Zuerst müsse aber geprüft werden, ob nicht andere Sozialleistungen den Wohnmehrbedarf decken. Nur wenn dann noch ein behinderungsbedingt bestehender ungedeckter Wohnmehrbedarf vorliegt, kämen Eingliederungsleistungen infrage, so das BSG.

Den konkreten Fall verwiesen die Kasseler Richter an das Sächsische Landessozialgericht zurück. Dieses muss noch die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger zu dem Verfahren beiladen und den behinderungsbedingten Wohnmehrbedarf prüfen. fle/mwo

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