Eine Witwe muss 12.600 Euro von ihrer Witwenrente wieder zurückzahlen. Das urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 5 R 3/23 R). Denn Steuerlich anerkannte Verluste mindern in den Folgejahren nicht das bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigende Einkommen.
Mßgeblich ist das aktuell verfügbare Einkommen, das durch den steuerlichen Verlustvortrag nicht gemindert wird, urteilten die obersten Sozialrichter.
Witwenrentnerin ist Gewerbetreibende
Die Witwe und Klägerin betreibt ein Schaustellergewerbe und bezieht seit Januar 1992 eine Witwenrente. Ihr Betrieb erwirtschaftete über mehrere Jahre nur Verluste, schrieb aber ab 2007 wieder schwarze Zahlen. Aufgrund des steuerlichen Verlustvortrags aus den Vorjahren setzte das Finanzamt die Einkommensteuer bis 2016 auf „Null Euro“ fest.
Rentenversicherung forderte 12.600 Euro überzahlte Witwenrente zurück
Als die Deutsche Rentenversicherung von der Erwerbstätigkeit erfuhr, forderte sie 12.600 Euro überzahlte Witwenrente zurück. Der steuerliche Verlustvortrag sei bei der Berechnung der Witwenrente nicht zu berücksichtigen.
Die Witwe sah in der Rückforderung einen Verstoß gegen § 18a Absatz 2a Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Bei einer am Sinn und Zweck der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten orientierten Auslegung müsse ein einkommensteuerrechtlich anerkannter Verlustvortrag berücksichtigt werden.
Ein Gewerbetreibender könne ein vergleichsweise hohes Einkommen im Jahr des Zuflusses nicht vollständig für seinen Lebensunterhalt verwenden, sondern müsse in der Vergangenheit erwirtschaftete Verluste ausgleichen, etwa durch die Tilgung von Darlehen.
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Steuerlicher Verlustvortrag erhöht nicht die Witwenrente
Wie schon die Vorinstanzen hat nun auch das BSG dies bestätigt.
Zur Begründung verwies es auf den Zweck einer Witwen- oder Witwerrente, den Wegfall des Unterhalts durch den Verstorbenen zu ersetzen. Dies sei aber nur in geringerem Umfang erforderlich, wenn die Witwe über eigenes Einkommen verfüge.
Auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 eingefügten § 18a Absatz 2a Sozialgesetzbuch Viertes Buch bleibe ein steuerlicher Verlustvortrag bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten unberücksichtigt, so das BSG in seiner Begründung.
Mit der Gesetzesänderung sollte lediglich sichergestellt werden, dass grundsätzlich alle Arten von Erwerbseinkommen bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden.
Das “Außer-Acht-Lassen” eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung.
BSG: Maßgeblich ist das aktuell verfügbare Einkommen
Maßgeblich für die Berechnung der Witwenrente sei daher das verfügbare Einkommen, urteilten die Kasseler Richter. Die „aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ der Witwe ändere sich nicht durch frühere Verluste und steuerliche Verlustvorträge, so die obersten Kasseler Sozialrichter. mwo/fle/Sb