Witwenrente: Verlustvortrag wird nicht als Einkommen angerechnet

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Das Bundessozialgericht hat ein Urteil gefällt, das für Witwen und Witwer enorme finanzielle Auswirkungen haben kann. Demnach gilt jetzt ein steuerlicher Verlustvortrag nicht als Witweneinkommen (Urteil Aktenzeichen B 5 R 3/23 R).

Was heißt das konkret?

Hat die zuständige Finanzverwaltung einen Verlustvortrag anerkannt, dann bleibt dieser trotzdem bei dem Arbeitseinkommen unberücksichtigt, dass auf eine Witwenrente angerechnet wird. Das Bundessozialgericht beharrt damit auf seinem Standpunkt zum § 18a Absatz2a SGB VI.

Wie ist die Anrechnung von Einkommen bei Witwenrenten begründet?

Die Einkommensanrechnung bei der Rente für Witwen, Witwer und Hinterbliebene soll alle Arten von Erwerbseinkommen einbeziehen.

Zum einen soll die Witwenrente den Verlust des Einkommens des Verstorbenen für die Hinterbliebene dämpfen. Zum anderen wird das Einkommen der Hinterbliebenen / des Witwers teilweise angerechnet, weil und wenn die Betroffenen sich mit eigenen Mitteln selbst unterhalten können.

Kurz gesagt: Wer sich gut mit eigenem Einkommen versorgen kann, darf kein Witwenrente erwarten – wer sich teilweise mit eigenem Einkommen versorgen kann, kann mit einer teilweisen Witwenrente rechnen.

Es geht um das verfügbare Einkommen

Das Bundessozialgericht stellte jetzt klar, dass angerechnetes Einkommen bei der Witwenrente nur verfügbares Einkommen sein kann – also Einkommen, dass die Betroffenen tatsächlich nutzen können.

Im konkreten Fall urteilte das Gericht: Wenn eine Hinterbliebene berechtigt ist, Einkommenssteuerpflicht durch das Einreichen negativer Einkünfte zu mindern, die teilweise weit zurückliegen, dann hat dies nichts mit der tatsächlichen Verfügbarkeit über das Einkommen zu tun.

Deshalb dürfen entsprechende rechtliche Möglichkeiten nicht auf die Witwenrente angerechnet werden.

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Wonach bemisst sich Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten?

Laut dem Bundessozialgericht gilt beim angerechneten Einkommen auf Witwenrenten das
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens.

Diesem zufolge müssen bei Renten wegen Todes folgende Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden: Erwerbseinkommen; Erwerbsersatzeinkommen; Vermögenseinkommen; Elterngeld; Aufstockungsgelder und Zuschläge; Gewinne aus Land- wie Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben und aus selbstständiger Arbeit.

Worum ging es?

Die Klägerin hatte erfolglos vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht geklagt und eine Revision vor dem Bundessozialgericht erwirkt. Seit 1992 erhält sie eine Witwenrente von der beklagten Rentenversicherung. Zwischen 2007 und 2026 erwirtschaftete sie als Schaustellerin positive Einkünfte.

Das Finanzamt hatte nach einem Verlustvortrag negative Einkünfte der Vergangenheit abgezogen und deshalb die Einkommenssteuer auf Null gesetzt. Die Rentenversicherung berücksichtigte diese negativen Einkünfte jedoch nicht und forderte für 2007 bis 2016 12.600 Euro von der Betroffenen zurück – für die positiven Einkünfte aus dem Gewerbe.

Das Bundessozialgericht bestätigte jetzt, dass der Verlustvortrag keine Bedeutung für die Witwenrente hat. Die Betroffene muss die Rückforderung also bezahlen.