Wer mehr monatlichen Unterhalt zahlt bekommt das Kindergeld

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BFH: Einmalige oder gelegentliche Leistungen zählen nicht mit

Nur wer regelmäßig monatlich mehr Unterhalt an das allein lebende erwachsene Kind zahlt, kann für sich auch das Kindergeld beanspruchen. Einmalige oder gelegentliche Zahlungen eines Elternteils führen nicht zu einem Vorrang beim Kindergeldanspruch, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 27. März 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 45/17).

Im konkreten Fall hatte eine getrennt lebende Mutter für ihren erwachsenen allein lebenden studierenden Sohn Kindergeld beantragt. Sie verwies darauf, dass sie im Streitjahr 2014 monatlich 400 Euro und ab September 490 Euro Unterhalt an ihr Kind gezahlt habe. Zusätzlich hatte sie angegeben, dass sie auch gelegentliche Aufwendungen wie Semestergebühren, Zahnarztgebühren und die Bahncard bezahlte. Insgesamt kamen 2014 so weitere 1.502 Euro zusammen.

Die Familienkasse lehnte jedoch den Kindergeldantrag ab. Die Frau sei nicht kindergeldberechtigt. Dies sei der in Frankreich lebende Vater. Denn er habe 2014 monatlich 500 und ab September 590 Euro an Kindesunterhalt gezahlt. Derjenige, der den höchsten Kindesunterhalt entrichte, sei kindergeldberechtigt, so die Behörde.

Der Vater hatte allerdings in Frankreich gar keinen Kindergeldantrag gestellt und wollte Kindergeld auch für die Zukunft nicht beantragen.

Ohne Erfolg verwies die Mutter darauf, dass ihre Leistungen an das Kind doch höher seien, als die des Vaters. Denn neben ihren monatlichen Unterhaltszahlungen müssten auch ihre Einmalzahlungen mit berücksichtigt werden.

Doch in seinem Urteil vom 11. Oktober 2018 gab der BFH der Familienkasse recht. Kindergeldberechtigt sei bei erwachsenen, nicht im elterlichen Haushalt lebenden Kindern derjenige Elternteil, der den höheren regelmäßigen monatlichen Kindesunterhalt zahlt. Einmalige, unregelmäßige oder nur gelegentliche, nicht monatliche Zahlungen blieben dagegen unberücksichtigt.

Da das Kindergeld ein Massengeschäft sei, sei zur Verwaltungserleichterung die Berücksichtigung nur der regelmäßigen monatlichen Unterhaltszahlungen gerechtfertigt.

Hier hätte die Mutter für ihren Vorrang beim Kindergeld statt der gelegentlichen Finanzspritzen an den Sohn ihren monatlichen Kindesunterhalt entsprechend erhöhen müssen. In diesem Fall wäre ihr regelmäßiger monatlich gezahlter Kindesunterhalt höher als der des Vaters, so dass sie kindergeldberechtigt gewesen wäre, betonten die Finanzrichter. fle/mwo

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