Wenn die Rentenversicherung die eigene Rente wieder zurückfordert

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Auch eine zu Unrecht bezogene Rente kann die Deutsche Rentenversicherung nicht ohne Weiteres zurückfordern. Es gibt eine so genannte Zehnjahresfrist, innerhalb derer der Versicherungsträger die Rente zurückfordern kann.

Überzahlte Rente

Die Deutsche Rentenversicherung kann eine zu viel gezahlte oder zu Unrecht gezahlte Rente zurückfordern. Eine solche Rückforderung ist allerdings nur bis maximal zehn Jahre nach Erlass des bestandskräftigen Rentenbescheides möglich. Das Bundessozialgericht hat deshalb zugunsten einer Rentnerin entschieden, von der die Rentenversicherung eine für zwanzig Jahre gezahlte Rente zurückfordern wollte.

Der konkrete Fall

Der verstorbene Ehemann der Betroffenen bezog eine Altersrente sowie eine Unfallrente aus der gesetzlichen Krankenversicherung (aufgrund eines Arbeitsunfalls).

Die Unfallrente hätte er der Deutschen Rentenversicherung (DRV) melden müssen, hatte dies aber vergessen. Die Unfallrente wäre dann auf die Altersrente angerechnet worden – er hätte also weniger Altersrente bekommen. Die DRV forderte von der Witwe die überzahlte Rente des bei ihr versicherten Ehemannes in Höhe von 28.000 Euro zurück.

Dieser bezog seit 2000 eine Altersrente und seit 1968 eine gesetzliche Unfallrente. Als die Frau 2011 einen Antrag auf Witwenrente stellte, erfuhr die Rentenversicherung von der Unfallrente.

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Der Rentenbescheid war seit dem Jahr 2000 gültig

Der Rentenbescheid des Mannes galt seit dem Jahr 2000. Die DRV hob den Altersrentenbescheid im Jahr 2011 rückwirkend zum Altersrentenbeginn im Jahr 2000 auf. Die Witwe wehrte sich gerichtlich gegen die Aufhebung.

In erster Instanz bekam sie Recht. Die DRV akzeptierte dies nicht, aber auch in zweiter Instanz bekam die Witwe Recht. Schließlich kam es zur Revision vor der höchsten und letzten Instanz, dem Bundessozialgericht. Auch hier bekam die Betroffene Recht. Sie muss nichts zurückzahlen.

Wann darf ein Rentenbescheid aufgehoben oder zurückgenommen werden?

Das Bundessozialgericht (Az.: B 15 R 19/19 R) hat die Rechtslage geklärt. Eine Aufhebung des Rentenbescheides für die Zukunft ist jederzeit möglich, wenn sich die Gesetzeslage oder die Sachlage ändert.

Eine Rücknahme des Rentenbescheides für die Vergangenheit ist dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Rücknahme für die Vergangenheit

Innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides ist eine Rücknahme möglich, wenn der DRV Umstände bekannt werden, die eine Rücknahme möglich machen. Nach Ablauf dieser zwei Jahre ist eine Rücknahme für die Zukunft möglich.

Zehn Jahre rückwirkend ist eine Rücknahme möglich, wenn der Versicherte bei der Rentenbewilligung falsche Angaben gemacht oder wichtige Angaben grob fahrlässig verschwiegen hat. Dazu gehören zum Beispiel Hinzuverdienste und andere Renten. Der verstorbene Ehemann der Rentnerin hatte zweifellos grob fahrlässig in diesem Sinne gehandelt.

Die Frist war abgelaufen

Bis maximal zehn Jahre nach dem Jahr 2000 hätte die DRV also eine Rücknahme durchführen und die erhaltene Rente von dem Betroffenen (bzw. dem Ehepaar) zurückfordern können. Danach aber nicht mehr. Das haben die Richter des Bundessozialgerichts bestätigt.

Frist ist nicht verlängerbar

Diese Frist ist laut Bundessozialgericht nicht verlängerbar, auch nicht im Verwaltungsverfahren. Versäumt es die Deutsche Rentenversicherung, einen Rentenbescheid innerhalb der Zehnjahresfrist nachträglich aufzuheben, verfallen die damit verbundenen finanziellen Ansprüche.