Weniger als Hartz IV: Alleinerziehende sollte Rundfunkbeitrag zahlen

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Eine alleinerziehende Studentin sollte Runfunkgebühren zahlen, obwohl ihr Einkommen sogar unter dem Hartz IV Regelsatz lag. Da sie über ein geringfügiges Einkommen verfügte, liefen Beitragsschulden auf. Die Klage ging bis zum Bundesverfassungsgericht.

Alleinerziehende lebte von einem Studentenkredit und Wohngeld

Im konkret verhandelten Fall klagte eine alleinerziehende Mutter. Die Betroffene studiert und finanziert den Lebensunterhalt für sich und den minderjährigen Sohn aus einem Studienkredit der Darlehenskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen. Ferner bezog die Klägerin Wohngeld und Unterhaltszahlungen für ihren Sohn.

Weniger als Hartz IV

Während dieser Zeit blieb die Studentin trotz eines Antrages auf Befreiung der Rundfunkgebühren zur Beitragszahlung verpflichtet. Und das, obwohl abzüglich Wohn- und Krankenversicherungskosten nach eigenen Angaben und nachweislich eines vorgelegten Wohngeldbescheids, das Einkommen unterhalb der Höhe der Hartz IV Regelsätze lag.

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Für gut zwei Jahre sollte die Klägerin den Rundfunkbeitrag nachzahlen. Und zwar genau für die Zeit, in der sie den Studentenkredit bezog.

Es gilt die Härtefallregelung bei den Rundfunkgebühren

Das Bundesverfassungericht gab der Klägerin Recht. Das Gericht urteilte: “Ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen muss nicht zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen eingesetzt werden”- Rundfunkbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Härtefall).

Schließlich habe die Betroffene sogar noch weniger Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung gehabt, als die Hartz IV Regelsätze vorgesehen hätten Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

Rundfunkgebührenbefreiung trotz fehlendem Hartz IV Antrag

Für eine Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hätte nicht vorrangig ein Hartz IV Antrag (z.B. auf auf Darlehensbasis in Anspruch genommen werden müssen. “Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. (Rn 26f)”, so das Gericht.

Zwar diene das System der so genannten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit dafür, um den Verwaltungsaufwand der Rundfunkanstalten zu entlasten, wegen “der verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung kann es allerdings nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von einer Bedürftigkeitsprüfung generell absehen könnten.”

Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern, sei die Verwaltung der Rundfunkanstalten dazu verpflichtet, “im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen”, so das Bundesverfassungericht in seinem Urteil.

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