Wann die Krankenkasse für Begleitkinder einer Mutter-Kind-Kur zahlt

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BSG: Maßgeblich ist allein die gesetzliche Versicherung der Mutter

Die Mitnahme der Kinder zu einer Mutter-Kind-Kur ist an die Leistung für die Mutter gebunden. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen daher die Kosten für die Kinder auch dann übernehmen, wenn die Kinder privat krankenversichert sind, urteilte am 28. Mai 2019 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 4/18 R). Nach einem weiteren Urteil vom selben Tag besteht umgekehrt aber keine Pflicht zur Kostenübernahme, wenn zwar die Kinder gesetzlich aber die Mutter privat versichert ist (Az.: B 1 KR 14/18 R).

Im ersten Fall hatte die Krankenkasse der gesetzlich versicherten Mutter eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur des Müttergenesungswerks bewilligt. Eine Übernahme der Kosten für die Mitaufnahme der beiden minderjährigen Kinder lehnte die Kasse aber ab. Denn diese seien nicht gesetzlich, sondern mit dem Vater über die Beihilfe und privat krankenversichert.

Das BSG entschied, dass die Krankenkasse auch für die „Begleitkinder” aufkommen muss. Denn die Kur gelte der gesetzlich versicherten Mutter. Die Mitaufnahme der Kinder habe allein den Zweck, „der Mutter die Teilnahme an der stationären Vorsorgemaßnahme zu ermöglichen oder ihr die Entscheidung dafür zumindest zu erleichtern”. Dies hänge „nicht vom Versichertenstatus der Kinder ab”.

Im zweiten Fall war zwar das Kind gesetzlich, die Mutter aber über die Beihilfe und privat versichert. Hier muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen, urteilte das BSG. „Die Leistungen für Begleitkinder werden als bloßer Annex zu den medizinischen Vorsorgeleistungen für in der GKV versicherte Mütter und Väter erbracht”, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. Die Kostenübernahme für „Begleitkinder” setze daher die gesetzliche Versicherung der Mutter oder des Vaters voraus. Auf den Versichertenstatus der Kinder komme es dagegen auch hier nicht an. mwo

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