Vater muss an Mutter gezahltes Kindergeld zurückerstatten

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FG Neustadt/Weinstraße: Behörde zahlte auf Anweisung des Vaters

Ein Vater muss ein zu Unrecht ausbezahltes Kindergeld zurückzahlen, auch wenn dieses auf seine Anweisung hin an die getrennt lebende Mutter überwiesen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass er keinen Zugriff auf das Konto der Mutter hat, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 26. Juni 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 5 K 1182/19).

Dem Kläger stand für seinen Sohn Kindergeld zu. Dieses wurde auf seinen Antrag hin an seine getrennt lebende Ehefrau ausgezahlt. Im Juli 2017 starb der Sohn, das Kindergeld wurde jedoch bis einschließlich Januar 2018 weitergezahlt.

Die Familienkasse forderte schließlich für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 das zu Unrecht gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.154 Euro vom Vater als Kindergeldberechtigten zurück.

Dieser lehnte dies ab. Das Kindergeld sei ja auf das Konto der getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt worden. Darauf habe er keinen Zugriff.

Doch dies spielt keine Rolle, entschied das Finanzgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2019. Das Kindergeld sei nur auf Anweisung des Klägers an die Mutter gezahlt worden. So habe die Familienkasse die Kindergeldforderung des Vaters erfüllt. Rechtlich sei daher nicht die Ehefrau, sondern der Kläger Empfänger der Leistung gewesen und müsse das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten. fle/mwo

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