Urteil: Ohne Bewerbungsbemühungen auch kein Wohngeld

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Auch das Wohngeld ist an die Aufnahme an einer “zumutbaren Beschäftigung” geknüpft, wie das Verwaltungsgericht in Berlin urteilte. Wer sich nicht um einen Arbeitsplatz nachweislich bemüht, dem kann das Wohngeld gestrichen werden.

Unterlässt ein erwerbsfähiger Antragsteller ernsthafte Bewerbungsbemühungen, ist der Wunsch nach Wohngeld als unangemessen und sozialwidrig anzusehen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 21 K 170/20).

Damit hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zu Recht den Wohngeldantrag eines gelernten Informatikers als missbräuchlich abgelehnt.

Ohne ernsthafte Bewerbungsbemühungen kein Wohngeld

Der 1959 geborene und beschäftigungslose Mann hatte nach Abschluss seines Informatikstudiums zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent und zuletzt bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch gearbeitet.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mithilfe von familiären Zuwendungen. Als Mieter bewohnt er alleine ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 Quadratmetern Wohnfläche und vier Zimmern.

Das Verwaltungsgericht hielt die ablehnenden Wohngeldentscheidung des Bezirksamtes mit Urteil vom 18. Januar 2022 für rechtmäßig.

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Die Inanspruchnahme der Sozialleistung sei hier unangemessen und sozialwidrig. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne von einem Wohngeldantragsteller verlangt werden, dass er erst einmal versucht, aus eigenen Kräften die finanziellen Belastungen aufzubringen.

Verwaltungsgericht Berlin: Informatiker ist Arbeit zumutbar

Der Kläger sei in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ohne weiteres möglich und zumutbar sei.

Er habe aber keinerlei ernsthaften Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung nachgewiesen. Bei den vorgelegten Bewerbungen habe es sich um nichtssagende Scheinbewerbungen gehandelt.

Ein gut auf ihn passendes Stellenangebot als Junior Software Tester in Niedersachsen habe er unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne jedoch nachzufragen, ob die Tätigkeit nicht auch in Berlin zu bewältigen wäre, rügte das Gericht. fle/mwo

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