Urteil: Nicht länger als 30 Minuten zur Kita

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OVG Koblenz: Kommune muss zumutbaren Betreuungsplatz anbieten

Ein Kita-Platz sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein. Bietet eine Kommune Eltern einen Betreuungsplatz an, für den eine Anfahrtszeit von 40 Minuten anfällt, ist dieser in der Regel unzumutbar, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Freitag, 2. August 2019, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 7 B 10851/19.OVG).

Im konkreten Fall hatte ein in Vollzeit berufstätiger Vater sein Kind am 3. Dezember 2018 für einen Kita-Platz angemeldet. Die Mutter arbeitet sei 1. Juli 2019 in Teilzeit. Die Stadt Mainz stellte erst ab dem 1. Oktober 2019 einen Kita-Platz in Aussicht.

Diesen hielten die Eltern jedoch für nicht zumutbar, da er viel zu weit von dem Wohnort entfernt sei. Per einstweiliger Anordnung verlangten sie von der Stadt einen nähergelegenen Kita-Platz.

Das OVG gab ihnen nun mit Beschluss vom 15. Juli 2019 recht. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Kind ab dem zweiten Lebensjahr „Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz”. Nach dem Sozialgesetzbuch VIII bestehe ab dem dritten Lebensjahr bis Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Die Kommunen seien als Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von ihrer finanziellen Situation dazu verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zu gewährleisten. Das Kind müsse dabei die Tageseinrichtung in vertretbarer Zeit erreichen können.

Was genau zumutbar ist, hänge zwar vom konkreten Einzelfall ab, so das OVG. Allerdings sei die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, wenn der Betreuungsplatz von der Wohnung nicht innerhalb von 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Hier habe die Anfahrtszeit 40 Minuten betragen. Daher müsse die Stadt für das Kind einen näher gelegenen Kita-Platz anbieten. Unzumutbar sei es auch, dass das Kind angesichts der Berufstätigkeit der Eltern bis zum 1. Oktober 2019 auf einen Betreuungsplatz warten soll. fle/mwo/fle

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